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Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) - Sondernutzungsgebührensatzung
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| Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) - Sondernutzungsgebührensatzung - (application/pdf 53.7 KB) |
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Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
- Sondernutzungsgebührensatzung -
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienst-rechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I Nr. 3 S. 59), des § 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorgani-sationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 am 24.05.2004 (GVBl. I S. 186, 195) und des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßen-gesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 20.02.2003 (BGBl. I Nr. 9 vom 07.03.2003), in Verbin-dung mit der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurch-fahrten hat die Stadtverord-netenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 13.06.2005 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen.
§ 1 – Gegenstand der Erhebung von Sondernutzungsgebühren
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) über den Gemeingebrauch hinaus werden Sondernutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenfrei sind alle in § 4 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Arten von Sondernutzungen.
(3) Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung auf Nutzungen, die zwar über den Gemeingebrauch hinausgehen, diesen aber nicht beeinträchtigen und deren Einräumung sich deshalb gemäß § 23 BbgStrG nach bürgerlichem Recht richtet.
§ 2 – Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebühren-tariftabelle. Die Mindestgebühr beträgt für die Erlaubnis 12,80 €..
(2) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Tarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstgebühr) bestimmt, so ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen:
- nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung
- nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
- nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraumes
(3) Bei Sondernutzungen, für die die Gebührenordnung Rahmensätze vorsieht oder die nicht in der Gebührenordnung aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch anhand vergleichbarer Sätze aus dem Gebührentarif und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
(4) Als beanspruchte Verkehrsfläche im Sinne des Tarifes gilt bei festen Verkaufsständen, Gerüsten und dergleichen die Grundfläche des Standes, Gerüstes und so weiter, beim Verkauf im Umherziehen und Abstellen von Werbewagen die Grundfläche des Fahrzeuges oder bei Personen ohne Fahrzeug 1,00 m².
Eine Umgriffsfläche ist zu berücksichtigen, wenn eine solche üblicherweise in Anspruch genommen wird (z. B. vor Verkaufsständen, Kiosken usw.). Hierfür wird die Fläche der Sondernutzungsanlage zusätzlich angesetzt.
(5) Bruchteile der in der Gebührenordnung angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Auf jeden Fall ist der Mindestbetrag zu entrichten.
§ 3 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller, der die Sondernutzungserlaubnis beantragt hat sowie dessen Rechtsnachfolger.
(2) Ist der Gebührenschuldner nach § 3 Abs. 1 nicht feststellbar, tritt an die Stelle des Antrag-stellers
- der die Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt,
- der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte im Fall des § 6 Abs. 2 der Sonder-nutzungssatzung ist,
- der ausführende Baufirma oder Bauherr ist (§ 6 Abs. 3 Sondernutzungssatzung).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung oder Erlaubnis oder Inanspruchnahme der Sondernutzung.
(2) Die Gebühren sind fällig:
- für Sondernutzung auf Zeit bis zu einem Jahr für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis und
- für Sondernutzung auf Zeit über ein Jahr hinaus und auf Widerruf erstmals bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils am 15.01.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5 – Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzung vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung sowie Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Die entrichteten Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten sind.
§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Stadt kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Bei Baumaßnahmen, bei denen eine langfristige Nutzung der Straße notwendig ist, kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt werden. Bei gemeinnützigen Veranstaltungen kann auf Antrag die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, über entsprechende Anträge zu entscheiden.
§ 7 – Einteilung in Zonen
(1) Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für die Zone 1 der in § 1 genannten Zone der Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösebeträge (Ablösungssatzung).
(2) Die Gebühr ermäßigt sich für Sondernutzungen in der Zone 2 entsprechend Ablösungssatzung um 20 % der Gebühr für die Zone 1.
(3) Gebühren für Sondernutzungen außerhalb der Zone 1 und 2, Zone 3 der Ablösungssatzung und sonstiges Stadtgebiet, ermäßigen sich um 30 % der Gebühr für die Zone 1.
(4) Erstreckt sich die Sondernutzung über mehrere Zonen, so ist die höchste der in Frage kommenden Zonen der Berechnung der Sondernutzungsgebühr zugrunde zu legen.
(5) Die Mindestgebühr ist von den Ermäßigungen nicht betroffen.
§ 8 – Übergangsvorschriften
Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung durch öffentlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge nach Inkrafttreten dieser Satzung kündbar sind.
§ 9 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührenordnung vom 31.01.2003 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den 15.06.2005
Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister
Satzung: Neufassung
Beschluss: 13.06.2005
Ausfertigung: 15.06.2005
Inkrafttreten: zum 01.01.1999
Anlage
Gebührentariftabelle
zur Sondernutzungsgebührensatzung
siehe pdf-Datei
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