Allgemeine Information:
Der § 47 d BimschG legt den Gemeinden die Pflicht auf, bei Betroffenheit einen Lärmaktionsplan zu erstellen.
Hintergrund dieser neuen Aufgabe ist die Umgebungslärmrichtlinie der EG (EG Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002), die durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Zu berücksichtigen sind im Rahmen der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Straßenabschnitte mit mehr als 6.000.000 Kfz/a (Kfz pro Jahr) bzw. ca. 16.000 Kfz/d (Kfz pro Tag).
Betrachtete Abschnitte:
- Abschnitt 1 (Bezeichnung 4.1):
Spremberger Straße beginnend von Einmündung Triebeler Straße bis Bahnübergang
- Abschnitt 2 (Bezeichnung 3.2):
Berliner Straße im Süden beginnend von Bahnübergang bis zur Einmündung der Straße Am Haag