Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Friedhofsgebühren
GESAMTTEXTAUSGABESatzung der Stadt Forst (Lausitz)
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
§ 1 Gegenstand der Gebühren
- Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
werden Benutzungsgebühren nach den nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die
Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. - Diese Gebührensatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) gelegenen
und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Hauptfriedhof, Friedhof Keune, Friedhof Noßdorf, Friedhof Domsdorf,
- Friedhof OT Groß Jamno, Friedhof OT Klein Jamno, Friedhof OT Groß Bademeusel,
Friedhof OT Briesnig, Friedhof OT Bohrau.
§ 2 Gebührenschuldner
- Schuldner der Gebühren ist, wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
beantragt oder die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch
genommen hat. - Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung,
bei antragsabhängigen Leistungen, mit der Antragstellung. - Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt zum 01.11.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Forst (Lausitz) vom 01.07.2005 außer Kraft.
Satzung: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Beschluss: 24.09.2009
Ausfertigung: 29.09.2009
In Kraft treten: 01.11.2009
Satzung: Erste Satzung zur Änderung der Satzung
Beschluss: 15.03.2013
Ausfertigung: 19.03.2013
In Kraft treten: 29.03.2013
Anlage zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz)
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Totgeburten
(Ruhezeit 30 Jahre) 285 Euro - für Erdbestattungen vom vollendeten 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre) ab 350 Euro
- für eine Urnen-Reihengrabstätte
243 Euro - für eine Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld
170 Euro - für eine Urnengrabstätte auf der Streuwiese
216 Euro
Die Ruhezeit für c)-e) beträgt 20 Jahre
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die in der Friedhofssatzung festgelegte
Nutzungszeit : - für Erdbestattungen als Einzelstelle
(Dauer 35 Jahre) 442 Euro - für Erdbestattungen als Doppelstelle
(Dauer 35 Jahre) 884 Euro - für Erdbestattungen als Viererstelle
(Dauer 35 Jahre) 1.769 Euro - als Urnen-Doppelstelle
(Dauer 25 Jahre) 253 Euro - als Urnen-Viererstelle
(Dauer 25 Jahre) 304 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Einzelstelle
(Dauer 25 Jahre) 174 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Doppelstelle
(Dauer 25 Jahre) 207 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Viererstelle
(Dauer 25 Jahre) 565 Euro - Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden für die Verlängerung auf die in der
Friedhofssatzung festgelegten weiteren Jahre die gleichen Sätze, wie für den Neuerwerb erhoben. - Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer weiteren Beisetzung nur bis zum
Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes
liegende Jahr, eine der im Absatz 1 festgelegten Sätze entsprechende Teilgebühr erhoben.
III. Bestattungsgebühren
- Bestattung in Reihengräber
- bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Totgeburten 106 Euro
- vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 223 Euro
- Urnenbestattung 68 Euro
- Urnenbestattung Streuwiese 22 Euro
- Bestattung in Wahlgräber
- für jede Bestattung 326 Euro
- für jede Bestattung einer Urne 91 Euro
- für die Bestattung einer Urne
im Kolumbarium 30 Euro - In den oben genannten Bestattungsgebühren (1a – 1c, 2a – 2b) sind folgende Leistungen der
Friedhofsverwaltung enthalten: - Grabbereitung und das Schließen des Grabes,
- Herstellung von Sand- und Erdhügeln,
- Bereitstellung Kranzwagen,
- Für das Ausgraben einer Leiche aus Reihen- und Wahlgrabstätten (ohne Gestellung eines Sarges)
werden 100 % der entstehenden Kosten erhoben, mindestens jedoch bei einer - Liegezeit bis 10 Jahre 1.932 Euro
- Liegezeit von 11 bis 20 Jahre 1.756 Euro
- Liegezeit von mehr als 20 Jahren 1.580 Euro
- Für das Ausgraben von Urnen (Aschen) 132 Euro
- Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbestattung von Urnen werden Gebühren
nach Nr. III erhoben. - Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
- Kleine Kapelle (je angefangene 15 min) 56 Euro
- Trauerhalle Friedhof Noßdorf, Keune,
Briesnig, Bohrau, Gr. Jamno,
Gr. Bademeusel 59 Euro - Aufbahrungshalle im Krematorium 87 Euro
- Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofshalle,
Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung - je nach
Verschmutzung - die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. - für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Totgeburten
(Ruhezeit 30 Jahre)81 Euro - für Erdbestattungen vom vollendeten 6. Lebensjahr
(Ruhezeit 30 Jahre)ab 240 Euro - für eine Urnen-Reihengrabstätte 82 Euro
- für eine Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld 41 Euro
- für eine Urnengrabstätte auf der Streuwiese 41 Euro
- für Erdbestattungen als Einzelstelle
(Dauer 35 Jahre) 303 Euro - für Erdbestattungen als Doppelstelle
(Dauer 35 Jahre) 607 Euro - für Erdbestattungen als Viererstelle
(Dauer 35 Jahre) 1.214 Euro - als Urnen-Doppelstelle
(Dauer 25 Jahre) 148 Euro - als Urnen-Viererstelle
(Dauer 25 Jahre) 232 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Einzelstelle
(Dauer 25 Jahre) 28 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Doppelstelle
(Dauer 25 Jahre) 33 Euro - als Urnennische im Kolumbarium als Viererstelle
(Dauer 25 Jahre) 91 Euro - bei Reihengräber mit der Anmeldung des Todesfalles,
- bei Wahlgräbern
- zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,
- bei Verlängerung des Nutzungsrechts,
- bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren
für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden. In den Fällen 3.b) und
3.c) ist die Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu
berechnen. - Für jede Tätigkeit der Friedhofsverwaltung
bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung werden 14 Euro - für die Graburkunde über das
Nutzungsrecht bei Wahlgräbern werden 7 Euro - Zulassungsgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 7 Euro
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Monaten ist nicht gestattet.
Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr
nach Buchstabe 1a) zu berechnen.
V. Benutzung der Trauerhallen
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
(Wasser, Abraumbeseitigung und ähnlichem)
Die Ruhezeit für c)-e) beträgt 20 Jahre
VII. Sonderleistungen
Gebühren für Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
VIII. Verwaltungsgebühren
Die Genehmigungsgebühr für die Aufstellung von
Grabmälern, Gedenkplatten, Einfriedungen oder
Einfassungen 14 Euro
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