Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz)

Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz)


Aufgrund der §§ 5 und 31 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I Nr. 3 S. 59) hat die Stadtverordnetrenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 25.02.2005 folgende Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:



§ 1 Personenkreis

Die Stadt Forst (Lausitz) kann Persönlichkeiten, die sich im Besonderen um das Wohl der Stadt Forst (Lausitz) verdient gemacht haben, durch Verleihung der "Ehrenmedaille der Stadt Forst (Lausitz)" ehren.


§ 2 Voraussetzungen für die Auszeichnung

(1) Eine Ehrenmedaille erhalten Persönlichkeiten, als Auszeichnung für ein besonderes Engagement sowie für hervorragende Leistungen zum Wohle des kommunalen Gemeinwesens.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzli-chen Zahl der Stadtverordneten über die Annahme des Vorschlages.

(3) Die Vorschläge sind dem Bürgermeister mit einer eingehenden Begründung bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres zwecks Vorlage in der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.

(4) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind der Bürgermeister und die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung.


§ 3 Ehrenmedaille

(1) Die Ehrenmedaille der Stadt trägt auf der Frontseite das Stadtwappen und die Umschrift "Stadt Forst (Lausitz)", auf der Rückseite den Namen der / des Geehrten, die Worte
"In Anerkennung der Verdienste bei der Mitarbeit zum Wohle der Stadt Forst (Lausitz)" sowie das Datum der Verleihung.

(2) Die Ehrenmedaille wird vom Bürgermeister der Stadt zu besonderen Anlässen in würdiger Form überreicht.

(3) Das Recht zum Tragen der Ehrenmedaille ist an die Person gebunden. Im Falle des Ablebens des Inhabers verbleibt die Medaille bei den Hinterbliebenen.


§ 4 Ehrenbezeichnung und Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung oder des Ehrenbürgerrechts auf Grund der Vorschriften des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg schließt die Verleihung des Ehrenmedaille ein.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz), (Beschlußvorlage SVV/0843/2002/1 vom 24.01.2003), außer Kraft.


Forst (Lausitz), den 01.03.2005


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Satzung: Neufassung
Beschluss: 25.02.2005
Ausfertigung: 01.03.2005
Inkrafttreten: 12.03.2005

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