Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Klarstellungssatzung mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“ - Öffentlichkeitsbeteiligung Offenlage des Entwurfes der Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BauGB mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 07.07.2023 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Wandlung der seit dem 14.07.2006 rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) gem. § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/ Nördliche Frankfurter Straße“ in eine Klarstellungssatzung (KS) i.S.d. § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“ gefasst (Beschlussvorlage Nr. SVV/0586/ 2023).

Auf der Grundlage des § 34 Abs.6 BauGB sind lediglich bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB (Außenbereichs- und Ergänzungssatzungen) die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

Trotzdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) nicht vorgeschrieben ist, wird aus Gründen der Transparenz und aus Gründen der Rechtssicherheit (z.B. beabsichtigte Einbeziehung einer größeren Baulücke) eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

Im gültigen Flächennutzungsplan von 1998 erfolgte die Darstellung als gemischte Baufläche bzw. als Wohnbaufläche.

Der Entwurf der Klarstellungssatzung ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahme für die Dauer eines Monats mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht werden.

Die nach § 4 Absatz 2 BauGB Beteiligten werden von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt.

Nunmehr soll eine Offenlegung des Entwurfes der KES „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“ auf der Grundlage des § 3 Abs.2 BauGB unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Zeitraum vom

08.04.2024 (Montag) bis einschließlich 10.05.2024 (Freitag)

in der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss, Cottbuser Straße 10, in 03149 Forst (Lausitz) während folgender Zeiten erfolgen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Im Zeitraum der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf der Klarstellungssatzung mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“ bei der

           Stadt Forst (Lausitz)

           Technisches Rathaus,  Fachbereich Stadtentwicklung

           Cottbuser Straße 10, Zimmer 319, 03149 Forst (Lausitz)

oder schriftlich

            bei Stadt Forst (Lausitz) Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)

oder während der Dienststunden persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden oder auf elektronischen Wege erfolgen (E-Mail:  stadtentwicklung@forst-lausitz.de)

Da es sich im vorliegenden Falle um eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs.4 Satz 1 BauGB handelt, wurde auf eine grünordnerische Einschätzung verzichtet.

Zur Offenlegung bestimmte Unterlagen:

• Planzeichnung zur Klarstellungssatzung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“

• Begründung

• Lageplan

• Stellungnahmen von Umweltbehörden, soweit diese bei Beginn der Offenlegung vorliegen

• Informationspflichten - Erhebung von Daten im Rahmen d. Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 13 DSVGO).

Hinweise zu Stellungnahmen

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur Satzung unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung einer solchen Satzung ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihnen nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhält man keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV), welches mit ausliegt, entnommen werden.

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in rechtmäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.

Planungsbekanntmachung

Ab dem 08.04.2024, 00.00 Uhr, werden die offengelegten Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter

https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm

eingestellt. Des Weiteren besteht folgende Zugangsmöglichkeit über das Zentrale Landesportal des Landes Brandenburg:

https://blp.brandenburg.de

https://bauleitplanung.brandenburg.de

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