Nutzungs- und Entgeltordnung zur Nutzung von Markthütten der Stadt Forst (Lausitz)
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Forst (Lausitz), nachfolgend „Stadt“ besitzt Markthütten (Weihnachtsdekohütten und Verkaufshütten) Die Überlassung erfolgt durch die Stadt im Rahmen mit der Maßgabe des Abschlusses eines jeweiligen Nutzungsvertrages. Die Markthütten können auf Antrag örtlichen Vereinen, Unternehmen und sonstigen Dritten zur Nutzung überlassen werden.
§ 2 Überlassung der Markthütten
Die Überlassung der Markthütten erfolgt im Rahmen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung.
Die überlassenen Markthütten werden zur bestimmungsgemäßen Nutzung dem Nutzer überlassen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Markthütten vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den angegebenen Zweck zu prüfen. Der Nutzer stellt sicher, dass schadhafte Hütten nicht genutzt werden.
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass mit den überlassenen Markthütten sorgfältig umgegangen wird. Bei der Zubereitung von Speisen und der Ausgabe von Getränken, insbesondere bei Einsatz von Grill- und/oder Frittiergeräten bzw. Glühweintöpfen sind sämtliche Oberflächen und Wände vor Verschmutzungen zu schützen. Untersagt ist das Rauchen in den Hütten, das Anbringen von Schrauben, Nägeln oder Reißzwecken, das Bohren oder Sägen an den Hütten.
§ 3 Vergabegrundsätze
Die Vergabe der Markthütten liegt im Ermessen der Stadt. Ein Anspruch auf bestimmte Hütten besteht nicht. Eine Weiter- und/oder Untervermietung ist gestattet. Den Anordnungen der Stadt hat der Nutzer beim Auf- und Abbau Folge zu leisten.
Anträge auf Überlassung von Markthütten sind schriftlich und formlos an die Stadt Forst (Lausitz) zu stellen.
§ 4 Übernahme und Rückgabe der Markthütten
Die Übergabe/Übernahme wird im Nutzungsvertrag vereinbart. Die Markthütten werden durch die Stadt zum vereinbarten Termin an den vereinbarten Ort geliefert und dort aufgebaut. Der Aufstellort muss mit einem Klein-LKW anfahrbar sein.
Der Aufbau erfolgt spätestens am Vortag vor der Veranstaltung. Der Abbau erfolgt frühestens am auf die Veranstaltung folgenden Tag bzw. in Abstimmung mit Stadt.
§ 5 Haftung
Die Benutzung der überlassenen Markthütten erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers. Der Nutzer übernimmt die volle Verantwortung und Haftung während der Dauer der Überlassung für jegliche Schäden in und an den Markthütten. Sämtliche baulichen Veränderungen, wie z. Sägen, Bohren usw. an der Konstruktion der Markthütten sind untersagt.
Der Nutzer übernimmt insbesondere für die Dauer der Überlassung, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedarf, die Haftung für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Stadt von Schadenersatzansprüchen freizustellen.
Bei groben Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen ist der Nutzer auf Verlangen zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist die Stadt berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchzuführen. Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Nutzungsgebühr und Nebenkosten verpflichtet.
Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt sowie gegen deren Erfüllungsgehilfen.
Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des BGB über die Miete (§§ 535 ff). Erfüllungsort ist die Stadt, Gerichtsstand ist Cottbus.
Der Nutzer verpflichtet sich zur Übernahme des Hausrechts während der Nutzung. Die Weisungsbefugnisse des Bauhofes und anderer Vertreter der Eigentümerin bleiben hiervon unberührt. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit hat der Nutzer zu sorgen.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der vertraglichen Rechte und Pflichten kann in besonderen Fällen die Stadt Forst eine Kaution verlangen. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarungsbedingungen behält sich die Stadt die Erhebung einer Vertragsstrafe vor.
§ 6 Genehmigungspflicht- Regelungen für die Dekoration
Dekorationen, Ausbauten und dergleichen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt angebracht werden. Sie ist rechtzeitig vorher, möglichst bei Anmeldung der Veranstaltung zu beantragen, wobei Art und Umfang der Dekoration anzugeben sind.
Grundsätzlich sind alle dekorativen Elemente so anzubringen, dass die Markthütten nicht beschädigt werden.
Nach Beendigung des Gebrauchs bzw. Abschlusses der Veranstaltungen sind Dekorationen und dergleichen unverzüglich, spätestens vor dem Abbau der Markthütten, vom Veranstalter zu entfernen.
§ 7 Erhebung von Nutzungsentgelten
Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt für die Nutzung der Markthütten ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung und dem Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages als privatrechtliches Entgelt. Bei einer nichtkommerziellen Nutzung kann das Entgelt auf Antrag erlassen werden.
Das Nutzungsentgelt beinhaltet den An- und Abtransport, den Auf- und Abbau durch die Stadt Forst (Lausitz).
- Es beträgt: 150,00 Euro/Verkaufshütte bei einer maximal 14-tägigen Nutzung.
- Es beträgt: 100,00 Euro/Weihnachtsdekohütte bei einer maximal 14-tägigen Nutzung.
§ 8 Inkrafttreten
Die Nutzungs- und Entgeltordnung zur Nutzung von Markthütten der Stadt Forst (Lausitz) tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Forst (Lausitz), den
Simone Taubenek
Bürgermeisterin