Sonntag, 29. März 2026 | Allgemeines, Freizeit | Wir informieren Osterfeuer in der Stadt Forst (Lausitz)

Traditionell werden im Rahmen der Brauchtumspflege auch in Forst (Lausitz) am Osterwochenende Osterfeuer angezündet. Insgesamt genehmigte die Forster Stadtverwaltung im Stadtgebiet 14 private und 9 öffentliche Osterfeuer.

Die Stadt Forst (Lausitz) weist hiermit noch einmal darauf hin, dass jedes Osterfeuer einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf. Das Abbrennen eines Osterfeuers ohne eine behördliche Genehmigung ist unzulässig.

Übersicht der öffentlichen Osterfeuer

Forst (Lausitz),
Sportplatz SV Lausitz
Sperlingsgasse 11
04.04. - 05.04.2026,
18:00 Uhr - 02:00 Uhr
Forst (Lausitz)
Ackerfläche Elsterstraße
04.04. - 05.04.2026
19:00 Uhr - 04:00 Uhr
Forst (Lausitz)
Gaststätte Hundehütte
Robert-Koch-Straße 10 A
04.04.2026
19:00 Uhr - 24:00 Uhr
Ortsteil Groß Bademeusel
Domsdorfer Weg
04.04.2026
19:00 Uhr - 24:00 Uhr
Ortsteil Sacro, Mühlweg
hinter dem Friedhof Sacro
04.04.- 05.04.2026
19:00 Uhr - 06:00 Uhr
Ortsteil Klein Jamno
Feld Ortsausgang Klein Jamno /
Radweg Richtung Gosda
04.04. - 05.04.2026
17:00 Uhr - 01:00 Uhr
Ortsteil Klein Bademeusel
„Bullgarten“
04.04.2026,
18:00 Uhr - 00:00 Uhr
Ortsteil Naundorf
Festwiese (bei Naundorfer Landstr. 7)
04.04. - 05.04.2026
18:00 Uhr - 06:00 Uhr
Ortsteil Groß Jamno
Ackerfläche Urwaldstraße
04.04. - 05.04.2026, 
18:00 Uhr - 02:00 Uhr

Allgemeine Hinweise zum Verbrennen im Freien

Ohne Ausnahmezulassung ist nur das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³ erlaubt. Zu naturbelassenem Holz zählen z.B. Holzscheite, kurze Äste und Reisig. Diesen Feuern wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet. Verboten ist das Verbrennen von:

  • pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten entsprechend der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landkreises Spree-Neiße (z.B. Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub)
  • gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
  • mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz
  • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten

Gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Ab- bzw. Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann. Sobald berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden. Um diesen Belästigungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit Ihren Nachbarn zu suchen. Für weitere Fragen zu diesem Thema steht im Forster Rathaus der Fachbereich Ordnung und Sicherheit zur Verfügung.

Stadt Forst (Lausitz)