Richtlinie zur Nutzung des Stadions am Wasserturm

RICHTLINIE
zur Nutzung des Stadions am Wasserturm


§1
Geltungsbereich und Zweck


(1) Diese Richtlinie gilt für das Stadion am Wasserturm. Die städtische Einrichtung wird vom Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales (nachfolgend Fachamt genannt) im Auftrag des Bürgermeisters verwaltet und bewirtschaftet.

(2) Das Stadion dient der sportlichen Betätigung und ist vorrangig nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken zu nutzen. Es wird den Schulen für den Schulsport und den eingetragenen Sportvereinen und sonstigen Sportgruppen zur Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes überlassen. Die Reihenfolge dieser Nennung bestimmt den Vorrang bei der Nutzung. Darüber hinaus kann das Stadion für kulturelle und kommerzielle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

§2
Vermietung des Stadions


(1) Die Nutzung des Stadions und der Stadion-Baracke mit den dazugehörenden Nebenräumen erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Fachamt und durch Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Ein Anspruch auf Vermietung besteht nicht.

(2) Die Überlassung zu Trainings- und Übungszwecken an Vereine und sonstige Sportgruppen erfolgt je nach Antrag, längstens für den Zeitraum eines Jahres.

(3) Die Anträge auf Überlassung für das folgende Jahr sind mindestens 4 Wochen vor der ersten Nutzung schriftlich beim Fachamt einzureichen. Die Genehmigung und Information an die Antragsteller erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge.

(4) Dem Fachamt sind die Personen, die als Übungsleiters tätig werden, namentlich mit Anschrift sowie telefonischer Erreichbarkeit zu benennen.

§3
Nutzungsentgelt


Für die Nutzung des Stadions ist im schriftlichen Vertrag ein Entgelt zu vereinbaren, das sich nach der von der Stadt Forst (Lausitz) erlassenen Entgeltordnung richtet.

§4
Nutzungsbedingungen


(1) Die Nutzer erkennen die in der Hausordnung für die Stadion-Baracke und die Sportanlage "Stadion am Wasserturm" festgelegten Rechte und Pflichten an. Die Hausordnung wird mit dem Nutzungsvertrag ausgehändigt.

(2) Die Nutzer erkennen die im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Aufsicht, insbesondere bei der Nutzung des Stadions durch Kinder und Jugendliche, an.

(3) Das Fachamt ist berechtigt, entgegen dem Nutzungsvertrag die Nutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ohne dass hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.

(4) Bei Versagen von Einrichtungen oder Betriebsstörungen bzw. sonstigen, die Benutzung beeinträchtigenden Ereignissen, haftet die Stadt nicht.

§5
In-Kraft-Treten


Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Forst (Lausitz), den 30.09.2003


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister


Beschluss: 26.09.2003
Ausfertigung: 30.09.2003
Inkrafttreten: 01.10.2003

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