Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln für Projekte der Jugendarbeit in der Stadt Forst (Lausitz)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Brandenburg wird die Stadt Forst als Antragsteller anteilmäßig gefördert. Nach Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sollen mit den durch die Förderung frei werdenden Mittel der Gemeinden, freie Träger der Jugendarbeit und Jugendinitiativen in der Stadt Forst (Lausitz) gefördert werden. Grundlage der Förderungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie die Vorgaben durch das Jugendamt des Landkreises Spree-Neiße.

1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Zuwendungsempfänger

2.1
Antragsberechtigt sind:
- Anerkannte freie Träger der Jugendarbeit
- Jugendvereine mit Wirken auf dem Sektor der Jugendarbeit
- Jugendinitiativen

2.2
Förderfähig sind nur Vereine, anerkannte freie Träger der Jugendarbeit und Jugendinitiativen, die ihren Sitz in der Stadt Forst haben.

2.3
Die Förderung gilt für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahre.


3. Gegenstand der Förderung

3.1
Eine wirkungsvolle Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit bedarf einer angemessenen Grundausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal. Zu beachten wäre hier die Forderung des Jugendamtes des Landkreises Spree-Neiße.

3.2
Weiterhin können Projekte gefördert werden, wenn diese an die Interessen junger Menschen anknüpfen, von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie zu sozialem Engagement anregen. Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe.

3.3
a) Vorrangig soll Folgendes gefördert werden:
b) Personalkostenförderung – nach Vorgabe des Jugendamtes des Landkreises Spree-Neiße
c) Projektförderung
d) Internationale Jugendbegegnungen
e) Außerschulische Jugendbildung – politisch, soziale und kulturelle Bildung
f) Kinder- und Jugenderholung
g) 1/3 der anfallenden Betriebskosten (Nachweis ist erforderlich)

3.4
Es werden nicht gefördert:
a) Investive Maßnahmen, Baumaßnahmen
b) Büroausstattungen, Sachkosten
c) Aufwandsentschädigungen
d) Verwaltungskosten

3.5
Maßnahmen von Schulen sowie Veranstaltungen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, gewerkschaftlichen oder sportlichen Zwecken dienen, werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Veranstaltungen kommerzieller Art. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Kultur-, Bildungs-, Jugend- und Sportausschuss der Stadtverordnetenversammlung.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Anträge, deren Förderung 250,00 Euro nicht überschreiten, werden von der Verwaltung des Schul-, Sport- und Kulturamtes, Soziales entschieden (gemäß 1.2 der Richtlinie)

4.2
Alle Anträge sind möglichst 4 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen und vorzulegen. Durch den Antragsteller ist ein angemessener Eigenanteil nachzuweisen.

4.3
Die Verwendungsnachweise sind durch den Antragsteller 4 Wochen nach der Maßnahme der Stadtverwaltung Forst, Schul-, Sport- und Kulturamt, Soziales vorzulegen. Für alle Anträge, Verwendungsnachweise und Teilnehmerlisten sind die Formblätter der Stadt Forst zu verwenden.

4.4
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem detaillierten Sachbericht, einer Abrechnung mit Originalbelegen und einer Originalteilnehmerliste.

4.5
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen und die Fördersumme muss in vollem Umfang zurückgezahlt werden, wenn:

- Fördermittel nicht entsprechend der Bewilligung verwendet wurden
- mit Fördermitteln erworbene Güter ohne Genehmigung der Stadt Forst veräußert werden
- der Projektträger vor Abschluss des Projektes die Förderungswürdigkeit verliert
- Auflagen des Förderbescheides nicht beachtet werden
- Projektträger aus anderen Quellen eine Förderung erhält und dies verschweigt (auch Sponsoren)
- wenn Projektträger Einnahmen aus dem Projekt erzielt und diese bei der Nachweisführung verschweigt
- wenn der Verwendungsnachweis nicht zum Abgabetermin vorliegt
- bei erheblichen Verstößen ist die Rückzahlung der Fördermittel mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen

4.6
Der Träger der Maßnahme hat zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Fördermittel sparsam und sachgerecht verwendet werden.


5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Die Förderung ist als Fehlbedarfsfinanzierung auf Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes sowie einer Projektförderung möglich.

5.2
Die Förderung durch die Stadt Forst beträgt nicht mehr als 75 v. H. der Gesamtkosten der Maßnahmen, darf jedoch den Betrag von 1.025,00 Euro nicht überschreiten. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleibt die Förderung von Personalkosten.

5.3
Projekte der internationalen Jugendarbeit sowie der Kinder- und Jugenderholung werden ab einem Teilnehmerschlüssel 7 : 1; 14 : 2 usw. gefördert. Die Zeitdauer der Maßnahme sollte nicht 3 Tage unter- und 21 Tage nicht überschreiten. Ein Austauschpartner ist zwingend vorgeschrieben und ist nachzuweisen.

5.4
Die Personalkostenförderung ist durch die in den Punkten 5.2; 5.3 angesprochenen Regelungen nicht betroffen.


Forst (Lausitz), den 3. März 1997


Dr. Gerhard Reinfeld

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