Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Gewässerverbandes Spree-Neiße

GESAMTTEXTAUSGABE

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Gewässerverbandes Spree - Neiße


§ 1
Allgemeines


(1) Die Stadt Forst (Lausitz) ist Mitglied des Gewässerverbandes Spree-Neiße. Satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes sind:


  1. die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gem. § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG);

  2. Ausgleichsmaßnahmen bei nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in Gewässern II. Ordnung gem. § 77 BbgWG,

  3. der Betrieb von Stauanlagen für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes, unter Voraussetzungen des § 36 a Absatz 1 BbgWG;

  4. die Durchführung der Unterhaltung an den innerhalb der Verbandsgebietsgrenzen gelegenen Gewässern i. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG;

  5. die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

(2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß §§ 27 ff der Verbandssatzung an den Verband die Beiträge und Umlagen zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind. Beiträge bestehen in Geldleistungen.

(3) Die Stadt Forst (Lausitz) legt die von ihr an den Verband zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer der Grundstücke um. (§ 80 Absatz 2 BbgWG)

§ 2
Gebührenmaßstab


(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Fläche des jeweiligen Grundstücks des Gebührenpflichtigen. Land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen können, auch wenn sie katastermäßig nicht zusammenhängend sind, im Sinne dieser Satzung zu einer Grundstücksfläche zusammengefasst werden. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen wird, kann eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Forst (Lausitz) erfolgen.
(2) Die Gebühr beträgt für das Kalenderjahr je angefangene 100 qm Grundstücksfläche 0,07 Euro. Die Gebühr wird bei veränderter Beitragshöhe des Gewässerverbandes entsprechend durch Satzungsänderung angepasst.

§ 3
Gebührenpflichtige


(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Ausgenommen sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die vom Gewässerverband gesondert veranlagt werden.
(2) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Ein Wechsel in den in Absatz 1 genannten Rechtsverhältnissen ist der Stadt Forst (Lausitz) anzuzeigen. Er wird in dem der Rechtsänderung folgenden Monat, spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit


(1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr – oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Wurde vom Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.


Satzung: Neufassung
Beschluss: 06.12.2013
Ausfertigung: 10.12.2013
Inkrafttreten: 01.01.2014

Satzung: Erste Änderungssatzung
Beschluss: 30.09.2016
Ausfertigung: 04.10.2016
Inkrafttreten: 01.01.2017

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