Sonntag, 20. Januar 2019 | Allgemeines Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest

Der Landkreis Spree-Neiße, FB Landwirtschaft, Veterinär– und Lebensmittelüberwachung, erlässt als zuständige Behörde folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus

Auf Grund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im benachbarten Staat Polen wird zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschweinpopulation (und der Schwarzwildpopulation) durch Tierseuchen gemäß § 3 a i. V. m. § 14 l der Schweinepest-Verordnung nachfolgend angeordnet:
  1. die flächendeckende verstärkte Bejagung von Schwarzwild unter Nutzung aller jagdlichen Methoden, einschließlich Fallenjagd, zur deutlichen Reduzierung der Wildschweinpopulation im gesamten Landkreis Spree-Neiße sowie Cottbus;

  2. die Durchführung einer verstärkten Fallwildsuche in einem Abstand bis ca. 15 km von der polnischen Grenze. Dies betrifft insbesondere die Amtsgemeinden Schenkendöbern, Peitz, Döbern-Land und die Städte Guben sowie Forst (Lausitz);

  3. die Anzeige, Kennzeichnung und Entnahme von Probenmaterial (Tupfer, Tierkörperteile, Blut) von jedem verendet aufgefundenen Wildschweintierkörper (Fall- und Unfallwild).

Die Kennzeichnung beschränkt sich auf die Ausstellung eines Wildursprungscheines.

Die Abgabe der Proben erfolgt
  • im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße (VLÜA) in 03149 Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Str. 1,

  • in der Zweigstelle Cottbus, 03046 Cottbus, Karl-Marx-Str. 67,

jeweils Montag - Donnerstag 7:30-12 und 13 - 15 Uhr, Freitag 7:30- 13 Uhr

sowie
  • in der Nebenstelle in 03172 Guben, Bahnhofstr. 4,
    Dienstag und Donnerstag 7 - 8 Uhr und

  • in der Trichinenannahmestelle 03130 Spremberg, Mittelstr. 2

Montag und Mittwoch 7 – 9 Uhr und Donnerstag von 17 bis 18 Uhr.

Der beprobte Tierkörper verbleibt am Fundort, soweit Verkehrssicherungspflichten dem nicht entgegenstehen. Soweit eine Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, bleiben weitere Anordnungen unberührt.

Diese Anordnungen sind an die Jagdausübungsberechtigten gerichtet.

4. Alle Schweinehalter, deren Schweinehaltung bislang nicht beim VLÜA des SPN registriert ist, werden aufgefordert, ihrer Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 4 Schweinehaltungshygieneverordnung und § 26 Viehverkehrsverordnung unverzüglich nachzukommen.

Dazu ist das Formular „Anzeige einer Tierhaltung“, zu finden auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße www.lkspn.de - unter Bürgerservice/Formular- und Antragservice, zu verwenden oder Sie melden ihre Schweine unter der Rufnummer 03562 986-18301 oder 0355 612-3915 an.

5. Die sofortige Vollziehung für die Punkte 1 bis 3 wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.


Begründung:
Die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus infizierten Gebieten durch kontaminierte Produkte oder Gegenstände ist hoch.

Infolge des Seuchengeschehens in der polnischen Wojewodschaft Lebus ist zusätzlich die Gefahr einer Einschleppung der Seuche durch Einwanderung infizierter Wildschweine gegeben.

Zuletzt wurde am 05.12.2019 ein Ausbruch in der Woiwodschaft Wielkopolskie, ca. 40 km von der deutschen Grenze entfernt, gemeldet.

Die Seuchenlage auf polnischer Seite ist derzeit dynamisch. Eine Eingrenzung des Seuchengeschehens ist noch nicht absehbar.

Auf Grundlage der Anordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Brandenburg vom 11.12.2019 in Verbindung mit den Bestimmungen der Schweinepest-Verordnung sind die angeordneten Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest anzuordnen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine virusbedingte, hochansteckende und gefährliche Tierseuche, die unter natürlichen Bedingungen auf Haus- und Wildschweine übertragbar ist.

Sie ist in vielen Ländern verbreitet und in ihrer klassischen Verlaufsform durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Hauptüberträger der Seuche sind virus-ausscheidende Schweine, der Erreger wird über Nasen- Rachen-, Augensekret und Speichel, später auch über Urin und Kot ausgeschieden. Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt von Tier zu Tier, über Fleisch infizierter Schweine oder Speiseabfälle, aber auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager. Die Inkubationszeit, d.h. die Zeit von der Einschleppung des Erregers bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome, beträgt etwa 7 bis 10 Tage.

Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest kann auf Grund der klinischen Symptome, der Leistungseinbußen und der Tierverluste in den betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest jedoch auch für die umliegenden, nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.

Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist das VLÜA des SPN für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften verantwortlich.

Gemäß § 14 l der Schweinepest-Verordnung kann die in Deutschland zuständige Behörde Maßnahmen entsprechend der §§ 14a bis 14j der Schweinepest-Verordnung anordnen. Die in Punkt 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen dienen zum vorbeugenden Schutz der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus.

Die sofortige Vollziehung ist unter Punkt 5 anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen, um hohe wirtschaftliche Verluste zu verhindern. Durch den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs auftreten würde, könnte es zur Weiterverbreitung des Erregers kommen.

Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zieles ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, den Zweck des Bescheides, den sofortigen Schutz vor der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest, zu erfüllen. Die Maßnahmen sind erforderlich. Sie führen nicht zu einem Nachteil, der zu dem entsprechenden Erfolg, also dem Schutz vor einer Tierseuche, erkennbar außer Verhältnis steht. Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) einzulegen.

Der Widerspruch hat gemäß § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung ("Lausitzer Rundschau" am Mittwoch, dem 18.12.2019) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Forst (Lausitz), den 16.12.2019

Im Auftrag
gez. Dr. Kröber
Amtstierarzt

Hersausgegeben von der Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße