Archivsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Archivsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I Nr. 3 S. 59) und des § 16 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg - Brandenburgisches Archivgesetz (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) - hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung vom 25.02.2005 folgende Satzung beschlossen.


§ 1 Rechtsstellung und Zuständigkeit

(1) Das Archiv der Stadt Forst (Lausitz) ist ein öffentliches Archiv im Sinne des
§ 2 Abs. 7 des BbgArchivG (Stadtarchiv Forst (Lausitz), im Folgenden: Stadtarchiv) genannt.

(2) Diese Satzung regelt die Sicherung und Nutzung des kommunalen Archivguts der Stadt Forst (Lausitz).


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei der Verwaltung der Stadt Forst (Lausitz), bei kommunalen Eigenbetrieben, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Stadt Forst (Lausitz) unterstehen, sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung dem Stadtarchiv überlassen werden. Kommunales Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Stadtarchiv zur Ergänzung seines Archivguts erwirbt und übernimmt.

(2) Als anbietungspflichtige Stellen werden die Organisationseinheiten der Stadt Forst (Lausitz), deren kommunale Eigenbetriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, bezeichnet.

(3) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Siegel, Petschafte, Bild-, Film- und Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.

(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung als authentische Quelle für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind (Archivgut).


§ 3 Aufgaben

(1) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das kommunale Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2) Das Stadtarchiv berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen. Es unterhält das Zwischenarchiv der Stadt Forst (Lausitz) für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden wurde.

(3) Das Stadtarchiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung der Regional- und Ortsgeschichte mit.


§ 4 Erfassung

(1) Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Stadtarchiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen festlegen.

(2) Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die
  1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht oder vernichtet werden müssten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war oder
  2. personenbezogene Daten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) in der Fassung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66) geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) in der jeweils gültigen Fassung (Sperrung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen) enthalten oder
  3. einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) in der jeweils gültigen Fassung (Verletzung von Privatgeheimnissen) geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.

(3) Von einer Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

(4) Durch Vereinbarung zwischen dem Stadtarchiv und der anbietenden Stelle kann:
  1. Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt werden,
  2. auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
  3. der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im Einzelnen festgelegt werden.


(5) Zur Sicherung einer umfangreichen stadtgeschichtlichen Dokumentation können auch juristische Personen des privaten Rechts, private Unternehmen, Vereinigungen und natürliche Personen die bei ihnen angefallenen Unterlagen zur Übernahme an das Stadtarchiv anbieten.

(6) Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem Stadtarchiv festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten.

(7) Die anbietenden Stellen haben dem Stadtarchiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.


§ 5 Bewertung und Übernahme

(1) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.

(2) Wenn das Stadtarchiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen nicht beurteilt hat, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden.


§ 6 Verwahrung und Sicherung

(1) Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen sind im Stadtarchiv aufzubewahren.

(2) Das im Stadtarchiv verwahrte kommunale Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind zu vernichten.

(3) Das Stadtarchiv hat die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben des Stadtarchivs darf das Archivgut nach § 6 Abs. 4 des BbgArchivG mittels maschinenlesbarer Datenträger erfasst und gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Stadtarchiv ist innerhalb der in § 10 des BbgArchivG genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden.


§ 7 Benutzung und Gebühren

(1) Die Benutzung der Bestände des Stadtarchivs regelt eine gesonderte Benutzungsordnung.

(2) Die Gebührenerhebung bei Benutzungen des Archivs regelt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Archivsatzung der Stadt Forst (Lausitz), (Beschlussvorlage
SVV/0213/2004 vom 10.09.2004), außer Kraft.


Forst (Lausitz), den 01.03.2005



Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister




Satzung: Neufassung
Beschluss: 25.02.2005
Ausfertigung: 01.03.2005
Inkrafttreten: 12.03.2005

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