Bekanntmachung einer Planfeststellung Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für B 112 Ortsdurchfahrt Forst (Lausitz) – Cottbuser Straße, 2. BA Abschnitt 012 von km 1,785 bis km 2,731

Der Landesbetrieb Straßenwesen, Dienststätte Cottbus (Vorhabenträger) hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Forst (Lausitz) der Stadt Forst (Lausitz) im Landkreis Spree-Neiße beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

                                     30.05.2022 bis zum 29.06.2022

während der Dienststunden

Montag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten im Technischen Rathaus, Verwaltungsgebäude Cottbuser Straße 10 in 03149 Forst (Lausitz) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist für die Einsichtnahme eine vorherige telefonische Anmeldung erforderlich.

Ansprechpartnerin: Frau Reiche
Telefon 03562 989-414
E-Mail: k.reiche@forst-lausitz.de

Es sind die aktuellen Hygiene- und Verhaltensregelungen, nachzulesen auf der Internetseite

https://corona.brandenburg.de/corona/de/

zu beachten.

Zudem wird der Plan im Internet auf

https://lbv.brandenburg.de/plan_Anh_verf.htm

Aufgaben → Planfeststellung → Anhörungsverfahren

veröffentlicht.

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

- Erläuterungsbericht (Unterlage 1)

- Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 9)

          9.1 Maßnahmenübersicht

          9.2 -9.6 Bestands- und Konfliktplan

          9.7-9.11 Maßnahmenplan

          9.12 Lageplan Nist- und Fledermauskästen

          9.13 Lageplan Baumpflanzungen

          9.14 Maßnahmenverzeichnis

- Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)

- Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17)

           17.1 Schalltechnischer Erläuterungsbericht

           17.2 Emission

           17.3 Immission

- Wassertechnische Untersuchung (Unterlage 18)

           18.1 Erläuterungen

           18.2 Berechnungen

- Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19)

           19.1 Landschaftspflegerische Begleitplan

           19.2 Artenschutzbeitrag

           19.3 Baumgutachten Eichen

           19.4 Baumgutachten

           19.5 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinien

Hinweise:

1.  Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 13.07.2022 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2118, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2118-31102/0112/016 erheben oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die für das Landesamt für Bauen und Verkehr im Internet unter

https://LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf

aufgeführt sind.

2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG).

3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.

5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 1 FStrG).

6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

9. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

10. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde Stadt Forst (Lausitz) unter

https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm

gemäß § 27a VwVfG zugänglich.

11. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Landesbetrieb Straßenwesen (Straßenbaubehörde) als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wird darum gebeten, für die Einsichtnahme in die Unterlagen vorrangig die Zugangsmöglichkeiten im Internet zu nutzen und Einwendungen schriftlich (per Post oder Fax) oder elektronisch (E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen.

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