Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz

vom 22.03.2005

einschließlich der
Ersten Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung
vom 08.12.2009

einschließlich der
Zweiten Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung
vom 24.09.2019


GÜLTIGE GESAMTTEXTAUSGABE


Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Organe
§ 4 Werkleitung
§ 5 Werksausschuß
§ 6 Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung
§ 7 Stellung des Hauptamtlichen
Bürgermeisters
§ 8 Vertretung des Eigenbetriebes
§ 9 Leistungen im Verhältnis zwischen
Eigenbetrieb und Stadt
§ 10 Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen
§ 11 Kassenwirtschaft
§ 12 Jahresabschluß und Lagebericht
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 - Name, Stammkapital

(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz) wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen: „Städtische Abwasserbeseitigung Forst
(Lausitz)“


(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 520.000 Euro.


§ 2 - Gegenstand des Unternehmens

Aufgabe des Eigenbetriebes ist, das auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) anfallende Abwasser auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung zu beseitigen sowie die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die der Aufgabenerfüllung dienen und wirtschaftlich mit ihr verbunden sind. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist der Eigenbetrieb berechtigt, außerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) anfallendes Abwasser zu beseitigen.

§ 3 - Organe

Die Organe des Eigenbetriebs sind:

  • die Werkleitung,
  • der Hauptausschuß und Wirtschaftsausschuss
  • die Stadtverordnetenversammlung
  • der hauptamtliche Bürgermeister.

§ 4 - Werkleitung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung nimmt die Aufgaben nach § 5 der Eigenbetriebsverordnung wahr. Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten soweit diese nicht durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Eigenbetriebsverordnung, dieser Betriebssatzung oder der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) bestimmten Gemeindeorganen vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
Der Werkleitung obliegt u.a. die Zuständigkeit:
  • über die Stundung von Forderungen bei Stundungszeiträumen bis zu 1 Jahr bis zur Höhe von 5.000 Euro;
  • die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zur Höhe von 2.500 Euro und
  • den Erlaß von Forderungen bis zur Höhe von 500 Euro.

Sie entscheidet zusätzlich in allen nach § 5 Absatz 3 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen im Einzelfall unterschritten werden.

(3) Die Werkleitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister für die Angelegenheiten des Betriebes die Beschlußvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und den Werksausschuß vor. Die Werkleitung oder von ihr beauftragte Personen haben in der Stadtverordnetenversammlung und dem Werksausschuß das Recht zum Vortrag.

(4) Sie ist ferner für die Ausführung aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses verantwortlich sowie für die Ausführung der bestätigten Auftragsvergaben.

(5) Die Werkleitung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation befugt, den Beschäftigen des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen. Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem hauptamtlichen Bürgermeister. Die Werkleitung hat bei Personalentscheidungen ein Mitwirkungsrecht.


§ 5 - Werksausschuss

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Haupt- und Wirtschaftsausschuss betraut (§ 10 Absatz 1 der Hauptsatzung).

(2) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Werksausschuß als beratender Ausschuß tätig.

(3) Über alle Werksangelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung, der hauptamtliche Bürgermeister oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Werksausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere:

  1. die Zuständigkeiten gemäß der Dienstanweisung der Stadt Forst (Lausitz) über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen;
  2. die Kontrolle der Verwaltung über Vergaben nach VOB und UVgO ab einem Wert von über 50.000,00 Euro (netto);
  3. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung dazu, insbesondere Erwerb, Veräißerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Gegewnstandswert im Einzelfall von 12.500,00 Euro;
  4. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;
  5. die Genehmigung von Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10% des Ansatzes, mindestens jedoch 50.000 Euro übersteigen
  6. die Einleitung eines Rechtsstreites oder die Einlegung eines Rechtsmittels, soweit der Streitwert mehr als 20.000 Euro im Einzelfall beträgt;

4) An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.


§ 6 – Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und § 7 der Eigenbetriebsverordnung über:

  1. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung;
  2. die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren Beiträge und des Kostenersatzes;
  3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
  4. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert 100.000 Euro übersteigt;
  5. den Vorschlag nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;
  6. den geprüften Jahresabschluß, Verwendung des Jahresgewinn, Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung der Werkleitung;
  7. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;
  8. die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters und
  9. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 12.500 Euro übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu sowie Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(2) Sie beschließt zudem über die in § 5 Absatz 3 dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, über die an sich der Werksausschuß beschließen würde, im Einzelfall an sich ziehen.


§ 7 – Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters

(1) Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt das Recht der Werkleitung Weisungen (nach § 9 EigV) zu erteilen.

(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes die in der Zuständigkeit des Werksausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung liegen, kann der hauptamtliche Bürgermeister nach § 58 BbgKVerf die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung treffen. Die Werkleitung ist zu unterrichten.

(3) Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(4) Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Werksausschuß und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

(5) Der hauptamtliche Bürgermeister ist gemäß §§ 61 und 62 BbgKVerf und § 3 Absatz 3 EigV Dienstvorgesetzter/Vertreter des Arbeitgebers aller Beschäftigten im Eigenbetrieb.


§ 8 – Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im übrigen gilt § 57 BbgKVerf und 6 EigV.

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.

(3) Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis im "Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz)” bekannt.

(4) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom Bürgermeister und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes entscheidet die Werkleitung nach Maßgabe der Regelung nach § 5 dieser Satzung. § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 9 – Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt angemessen zu vergüten.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister kann im Benehmen mit der Werkleitung Fachbereiche der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.


§ 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.

(2) Nach § 10 Absatz 1 EigV ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i. S. d. § 11 EigV hingewirkt.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Forst (Lausitz) und Anlagen .

(4) Für den Eigenbetrieb ist vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile nach § 14 EigV enthält. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz (4)EigV vorliegen.


§ 11 - Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb wird nach § 12 EigV eine Sonderkasse eingerichtet.


§ 12 – Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Gemäß § 21 EigV stellt die Werkleitung für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluß auf, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung der Finanzrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Entsprechend § 21 Absatz 3 EigV sind der Jahresabschluss und ein Lagebericht mit allen Anlagen innerhalb von 3 Monaten aufzustellen und dem Bürgermeister zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Für die Jahresabschlußprüfung werden die § 106 BbgKVerf sowie die Regelungen des Abschnittes 3 der Eigenbetriebsverordnung angewendet. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 106 Absatz (2) Satz 3 BbgKVerf gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und für die Jahresabschlußprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.

(3) Der hauptamtlichen Bürgermeister leitet den geprüften Jahresabschluss der Stadtverordnetrenversammlung zu. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend § 33 Absatz (1) Nr. 1 und 2 EigV getrennt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung der Werkleitung. § 33 Absatz (2) EigV zur Vorlage bei der Kommunalaufsicht und Absatz (3) EigV zur öffentlichen Bekanntmachung sind zu beachten.



Satzung: Neufassung
Beschluss: 18.03.2005
Ausfertigung:22.03.2005
Inkrafttreten:rückwirkend zum 01.01.2002, ausgenommen § 4 Absatz 5 und § 7 Absatz 5, diese treten zum 01.01.2005 in Kraft

Satzung: Erste Änderungssatzung:
Beschluss: 04.12.2009
Ausfertigung: 08.12.2009
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.10.2009

Satzung: Zweite Änderungssatzung;
Berschluss: 20.09.2019
Ausfertigung: 24.09.2019
Inkrafttreten: 06.10.2019

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