Baulandkataster der Stadt Forst (Lausitz) Hier könnte gebaut werden – das Baulandkataster der Stadt Forst (Lausitz)
Das Baulandkataster hat einen informellen Charakter und enthält potentielle unbebaute oder nur geringfügig bebaute Flächen innerhalb des Stadtgebietes, der Ortsteile und Ortslagen, die nach erster planungsrechtlicher Beurteilung kurzfristig oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Das Baulandkataster soll als Service für alle Interessierten dienen, die auf der Suche nach geeigneten Baugrundstücken in Forst (Lausitz) sind. Darüber hinaus soll das Baulandkataster die Mobilisierung ungenutzter Innenentwicklungspotenziale unterstützen. Es kann somit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung leisten, indem schonend mit der Ressource Boden umgegangen und die bestehende Infrastruktur effizienter ausgenutzt wird.
Das Baulandkataster wird am 20. April 2022 erstmalig als ein Bestandteil des Geoportals der Stadt Forst (Lausitz) freigeschaltet und damit öffentlich.
Es ist ab dem 20. April 2022 über das Geoportal der Stadt Forst (Lausitz) unter der Adresse
https://geoportal.forst-lausitz.de
erreichbar. Das Baulandkataster wird dem Thema Stadtentwicklung und Bauen zugeordnet.
Das Baulandkataster informiert neben einer Bauland-Nr. grundsätzlich über die Lage des potentiellen Baugrundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, ggf. Hausnummer) sowie über die ungefähre Größe. Außerdem wird angegeben, ob sich das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes befindet (§ 30 BauGB) oder aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). Personenbezogene Daten werden aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht.
Durch die Darstellung im Baulandkataster ergibt sich für ein Grundstück weder ein Rechtsanspruch noch eine Verpflichtung zur Bebauung. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass das Baulandkataster und die dort enthaltenen Angaben zum Planungsrecht nur als Grobinformation über eine mögliche Bebaubarkeit dienen und die Aufnahme und Darstellung der Flächenpotentiale im Baulandkataster ohne jegliche Gewähr erfolgt. Es ist in der Regel nicht bekannt, ob seitens der jeweiligen Eigentümer ein Bau- und/oder Verkaufsinteresse besteht.
Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme eines Grundstückes in das Baulandkataster der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch
Als Grundstückseigentümer/-in oder Inhaber/-in grundstücksgleicher Rechte haben Sie das Recht, der Veröffentlichung ihrer Baulücke jederzeit zu widersprechen und das potentielle Baugrundstück aus dem Baulandkataster löschen zu lassen. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen.
Richten Sie in diesem Fall bitte ein formloses und von Ihnen unterzeichnetes Schreiben mit Angabe des Grundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flur- und Flurstücknummer) an die Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz).
Alternativ können Sie auch ein Widerspruchsformular ausfüllen und an die Stadt Forst (Lausitz) senden. Dieses Widerspruchsformular ist auf der Homepage der Stadt Forst (Lausitz) eingestellt unter https://www.forst-lausitz.de/formulare.120214.htm .
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Baulandkataster der Stadt Forst (Lausitz), speziell auch vor Veröffentlichung, haben Sie im Fachbereich Stadtentwicklung, Technisches Rathaus, Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz) während der Sprechzeiten bzw. nach Terminvereinbarung. Dort erhalten Sie auch Information darüber, ob Ihr Grundstück Bestandteil des Baulandkatasters ist.
Ansprechpartnerin:
Frau Angelika Geisler (Fachbereichsleiterin)
Anschrift: | Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) |
Sitz: |
Technisches Rathaus, Cottbuser Straße 10, Raum 319 |
Telefon: |
03562 989-406 |
E-Mail: | a.geisler@forst-lausitz.de |
Weitere Ansprechpartner im Fachbereich Stadtentwicklung - Link: https://www.forst-lausitz.de/was-erledige-ich-wo-.120212.htm
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Hinweise auf Bauflächen in der Stadt Forst (Lausitz) zu geben. Diese Hinweise werden durch den Fachbereich Stadtentwicklung aufgenommen, geprüft und bei Eignung in das Baulandkataster übernommen.
Allgemeine Hinweise und Informationen:
Was ist eine Baulücke?
Es werden nur Baulücken, die bereits jetzt Baurechte besitzen, in das Baulückenkataster aufgenommen. Sie sind sofort bzw. kurzfristig bebaubar und liegen an einer öffentlichen Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken. Erschließungsanlagen sind vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden. Geringfügig genutzte Grundstücke, die beispielsweise mit einer Gartenlaube, Garage o.ä. bebaut sind, werden ebenfalls als Baulücke bezeichnet.
Die im Baulückenkataster dargestellten Baulücken werden lediglich als potentielles Bauland ausgewiesen. Für alle Grundstücke gelten die aktuellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Aus dem Baulückenkataster können aber keine planungs- und bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Die Aufnahme in das Baulückenkataster ersetzt weder eine Baugenehmigung noch enthält sie eine Zusage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Eine Bebaubarkeit kann nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag bei der zuständigen Bauordnungsbehörde des Landkreises Spree-Neiße verbindlich geklärt werden.
Flächen, die nicht als Baulücken aufgenommen worden sind, können sich im Rahmen einer baurechtlichen Prüfung (z. B. Bauvoranfrage) als bebaubar erweisen.
Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis. Sie geben nicht das vollständige Planungsrecht wieder. Alle Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Das Baulückenkataster wird dauerhaft gepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Es kann jedoch nicht tagesaktuell sein.
Es ist unbekannt, ob seitens der jeweiligen Eigentümer ein Bau- und/oder Verkaufsinteresse besteht. Aus der Aufnahme in das Kataster entstehen für den Eigentümer keinerlei Verpflichtung und kein Verkaufszwang.
Das Baulückenkataster umfasst keine Angaben zu Namen von Eigentümern oder zu Grundstückspreisen.
Fehlerhafte Darstellungen oder Angaben im Kataster können gerne formlos an den unten genannten Ansprechpartner gemeldet werden.
Gewerbliche Baulücken sind hier nicht dargestellt, sondern separat in einem Gewerbeflächenkataster erfasst. Ob Baugrundstücke neben Wohnnutzungen ggf. auch für nichtstörende gewerbliche Tätigkeiten geeignet sind, muss immer im Einzelfall geprüft werden.