Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)

GÜLTIGE GESAMTTEXTAUSGABE

M A R K T O R D N U N G
der Stadt Forst (Lausitz)


Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)

einschließlich

1. Änderung der Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)

Zweite Änderungssatzung der Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)


und

Dritte Änderungssatzung der Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kommunale Einrichtung

(1) Die Stadt Forst (Lausitz) führt verschiedene Veranstaltungen gemäß Titel IV (§§ 64 ff) der Gewerbeordnung durch.

(2) Diese Marktordnung gilt für sämtliche von der Stadt Forst (Lausitz) durchgeführten Veranstaltungen, für einzelne können Ergänzungen bzw. Änderungen festgelegt werden.

(3) Die Veranstaltungen finden auf dem Platz um die Stadtkirche "St. Nikolai" statt. Festsetzungen auf die Bezug genommen wird, sind voll inhaltlich Bestandteil dieser Marktordnung.

(4) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Zeit und Öffnungszeiten abweichend festgesetzt werden, wird dies entweder durch direkte Mitteilung an die beteiligten Händler oder öffentlich bekanntgemacht.

§ 2 Marktaufsicht

(1) Der Veranstalter übt die Marktaufsicht aus.

(2) Das mit der Marktaufsicht betraute Personal kann alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes erforderliche Anordnungen treffen.

(3) Dem Aufsichtspersonal ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich dem Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die Marktaufsicht kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere zur Vermeidung erheblicher Härten, Ausnahmen und Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften und Interessen der Allgemeinheit entge-genstehen.

§ 3 Zutritt zu den Märkten

(1) Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zu den Märkten je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.

(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen wird.

§ 4 Haftung

(1) Das Betreten der Märkte und die Benutzung der Markteinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. Im übrigen haftet die Stadt Forst (Lausitz) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Marktbeschicker heben gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Schad-loshaltung, wenn der gesamte Marktbetrieb oder die Benutzung einzelner Plätze durch bauliche Maßnahmen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses oder durch Veranstaltungen Dritter oder durch Ereignisse, die nicht von der Stadt Forst (Lausitz) zu vertreten sind, beeinträchtigt oder unmöglich wird.

(3) Die Marktteilnehmer haften dem Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihrem Personal oder ihren Beauftragten verursacht werden. Diese gelten im Verhältnis zur Stadt Forst (Lausitz) als Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Versicherung

Jeder Marktbeschicker hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Stadt Forst (Lausitz) nachzuweisen. Der Veranstalter und der Vermieter der Marktfläche werden von jeglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt.

§ 6 Gebühren

Für die Benutzung der Markteinrichtungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.


II. Wochenmärkte

§ 7 Zeitpunkt des Wochenmarktes

(1) Der Wochenmarkt findet ganzjährig montags, mittwochs und freitags statt. Fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feiertag, fällt er ersatzlos aus.

(2) Die Verkaufszeit des Wochenmarktes wird ganzjährig von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgelegt. Die Stadt Forst (Lausitz)ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Frischerzeugnishändlern, Änderungen der Verkaufszeiten festzulegen.

§ 8 Gegenstand des Wochenmarktes

Auf den Wochenmärkten der Stadt Forst (Lausitz) dürfen die in § 67 Abs. (1) und (2) der Gewerbeordnung festgelegten Gegenstände feilgeboten werden.

§ 9 Standplätze

(1) Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Standplätze werden auf Antrag nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Die zugewiesene Fläche darf nicht überschritten werden.

(3) Die Zuweisung erfolgt für einzelne Tage (Tageszuweisung) oder für einen längeren Zeitraum (Dauerzuweisung) oder unbefristet (unbefristete Dauerzuweisung). Tageszuweisungen erfolgen täglich unmittelbar nach Eröffnung des Marktes. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Soweit eine Zuweisung eine Stunde nach Marktbeginn nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit abgegeben wird, kann die Marktaufsicht für den betreffenden Markttag über den Standplatz anderweitig verfügen.

(5) Im Interesse des Marktverkehrs kann die Marktaufsicht nach Anhörung der Beteiligten einen Tausch von Plätzen anordnen.

§ 10 Versagen und Erlöschen der Zuweisung

(1) Die Zuweisung eines Standplatzes kann versagt werden, wenn ein sachlich gerecht-fertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Versagungsgrund liegt vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.


(2) Die Zuweisung endet, wenn

  1. der Zuweisungszeitraum abgelaufen ist;
  2. der Marktbeschicker auf sie verzichtet;
  3. der Marktbeschicker stirbt;
  4. die Firma des Marktbeschickers erlischt.


(3) Die Zuweisung eines Standplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerecht-fertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird;
  2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird;
  3. der Benutzungsberechtigte, dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben.

(4) Endet die Zuweisung oder wird sie widerrufen, kann der Veranstalter die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 11 Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen während der Marktzeit im Marktbereich nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Marktmeisters abgestellt werden.

(3) Mit dem Abbau der Verkaufseinrichtungen darf nicht vor 14:00 Uhr begonnen werden.

§ 12 Verkaufseinrichtungen

(1) Die unter Beachtung der Marktbetrieblichen Erfordernisse zugelassenen Verkaufsein-richtungen (Verkaufswagen, -anhänger oder -stände) müssen nach den Anordnungen der Marktaufsicht aufgestellt und aufgebaut werden. Der Veranstalter kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufseinrichtungen erlassen.

(2) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen die Oberfläche des Marktes nicht beschädigen. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkaufs-, Energie-, Fernsprech- und ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(3) Jegliches Einbringen von Verankerungen, Befestigungen o.ä. in die Straßen- und Gehwegoberfläche ist untersagt. Die Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten.

(4) gemäß 1. Änderungssatzung gestrichen

(5) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist innerhalb der Verkaufseinrichtung in angemessenen üblichen Rahmen gestattet und nur soweit mit dem Marktbetrieb eine Verbindung besteht.

(6) Während der festgelegten Verkaufszeiten müssen die Verkaufseinrichtungen ständig geöffnet und besetzt sein.

(7) 1. Stände, auf denen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung entsprechen:

  1. asphaltierter, betonierter oder dicht gepflasterter Boden;
  2. ausreichende Zahl von Stromanschlüssen, Wasserzapfstellen und Wasserabflüssen sowie Toiletten und Wascheinrichtungen in unmittelbarer Nähe;
  3. Raum oder Behälter zur Aufnahme nachteilig beeinflußter oder verdorbener Lebensmittel;
  4. Aufstellung der Stände dergestalt, daß die angebotenen Erzeugnisse sich gegenseitig nicht nachteilig beeinflussen können oder durch Witterungs- und Umwelteinflüsse sowie durch Anfassen, Anhusten oder Atemluft nachteilig beeinflußt werden.


2. Spezielle Anforderungen an Verkaufseinrichtungen (Verkaufsstand, -wagen,
-anhänger, Kioske u.ä. Einrichtungen)

Verkaufseinrichtungen müssen:

  1. allseits bis auf den oberen offenen Teil der Verkaufsseite von glatt, hellen, abwaschbaren Wänden, Decken und Böden umschlossen sein;
  2. auf der Verkaufsseite durch ein überstehendes Dach oder in anderer geeigneter Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse geschützt sein;
  3. vom Fahrteil zum Verkaufsteil durch eine Wand abgetrennt sein;
  4. li>im Innenraum über eine ständig benutzbare Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Handwaschmittel sowie Einweg- Handtüchern verfügen; wenn kein Wasseranschluß an die öffentliche Wasserversorgung besteht, ist der Wasservorrat mindestens einmal täglich zu erneuern;
  5. über die erforderlichen Spüleinrichtungen verfügen;
  6. die erforderlichen Kühl- und Gefriereinrichtungen aufweisen, wenn leicht verderbliche oder tiefgefrorene Lebensmittel angeboten werden.
Kleidungsstücke und sonstige nicht dem Geschäftszweck dienende Sachen dürfen nicht offen im Verkaufsteil aufbewahrt werden. Verkaufseinrichtungen, in denen ausschließlich verpackte und festverpackte Lebensmittel, Eier und unverarbeitete pflanzliche Lebensmittel behandelt und in Verkehr gebracht werden, brauchen den Anforderungen von Nr. 2 Buchstaben a bis e nicht entsprechen. Alle unverpackten Lebensmittel tierischer Herkunft müssen mindestens 50 cm über dem Boden der Verkaufseinrichtung aufbewahrt werden.

3. Im Reisegewerbe dürfen aus Verkaufseinrichtungen, die nicht den Anforderungen von Nr. 2 a bis f genügen, Brot und Kleingebäck, im Zusammenhang damit auch feine Backwaren in geringen Mengen und Süßwaren abgegeben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, daß diese Lebensmittel nicht nachteilig beeinflußt werden.

4. Bei Imbißständen und ähnlichen Einrichtungen sind abweichend von Nr. 2 a Rücken- und Seitenwände nicht erforderlich, wenn die Lebensmittel vor nachteiliger Beeinflussung geschützt sind.

5. Die Herstellung, Behandlung und Abgabe von rohem Hackfleisch und Schabefleisch ist auch bei Verzehr an Ort und Stelle ohne Einschränkung verboten.

6. Unabhängig von den lebensmittelhygienischen Anforderungen dieser Anlage hat der Verkehr mit Lebensmitteln nach den geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

§ 13 Verhalten auf Märkten

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Be-stimmungen dieser Ordnung und die Anordnung des Veranstalters zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisaus-zeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) es ist insbesondere unzulässig,

  1. Waren im Umhergehen anzubieten;
  2. li>Waren laut anzupreisen;
  3. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
  4. Tiere auf den Markt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde und zum Verkauf auf dem Markt zugelassene und bestimmte Tiere;
  5. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;
  6. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.


§ 14 Sauberhalten des Marktes

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden.

(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,

  1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauberzuhalten;
  2. dafür zu sorgen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird;
  3. Verpackungsmaterial vom Marktplatz zu entfernen;
  4. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen in ordentlichem und gereinigten Zustand zu verlassen.
(3)Der Veranstalter kann die Reinigung des Marktplatzes auf Kosten der Standinhaber selbst durchführen oder Dritten übertragen.

(4)Verpackungsmaterial, welches während des Handels anfällt, ist von den Standinhabern, soweit keine Behältnisse zur Entsorgung vorgesehen sind, nach Beendigung des Marktes mitzuführen. Öffentliche Abfallbehältnisse sind nicht zur Deponierung von Marktabfällen zu nutzen.
Imbissversorgungseinrichtungen, die zum Verzehr vor Ort eingerichtet sind, haben ausreichende und zweckentsprechende Behältnisse für die anfallenden Abfälle bereitzustellen.

III. Spezialmärkte

§ 15 Abhalten von Spezialmärkten

(1) Von der Stadt Forst (Lausitz) oder ihr beauftragten Unternehmen können verschiedene Spezialmärkte abgehalten werden.

(2) Hinsichtlich Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz des Marktes wird auf die Festsetzungen der jeweiligen Ordnungsbehörde verwiesen. Diese Festsetzungen sind jeweils vollinhaltlich fester Bestandteil dieser Ordnung.

§ 16 Verkaufseinrichtungen

Die Verkaufseinrichtungen sind jeweils nach dem Gegenstand des Spezialmarktes zu gestalten. Der Veranstalter kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen.

§ 17 Anwendbare Bestimmungen

(1) Auf den Spezialmarkt werden entsprechend angewendet die Bestimmungen für die Jahrmärkte

a) über die Marktgegenstände in § 8
b) über die Standplätze in § 9
c) über die Verkaufseinrichtungen in § 16

(2) Auf den Spezialmarkt werden entsprechend angewendet die Bestimmungen für die Wochenmärkte

a) über die Standplätze in § 9 Abs. 1, 2 und 5
b) über die Zuweisung in § 9 Abs. 1, 3 und 4
c) über die Verkaufseinrichtungen in § 12
d) über das Verhalten auf dem Markt § 13
e) über das Sauberhalten des Marktes in § 14


IV. Schlußbestimmungen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen einer Untersagung nach § 3 Zutritt zu den Märkten nimmt;
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Waren von einem nicht zugewiesenen Standplatz aus anbietet oder verkauft;
  3. entgegen einer nach § 10 Abs. 4 erlassenen Anordnung den Standplatz nicht sofort räumt;
  4. entgegen § 11 Abs. (3) vor 14:00 Uhr mit dem Abbau beginnt;
  5. entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Waren laut anpreist;
  6. entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 Werbematerial verteilt;
  7. den Vorschriften über das Sauberhalten des Marktes (§ 14) entgegengehalten;
  8. entgegen § 9 Abs. 2 den Standplatz nicht annimmt;
  9. entgegen § 12 Abs. 6 die Verkaufseinrichtungen nicht öffnet oder besetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Für das Bußgeldverfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.



Satzung: Neufassung
Beschluss: 18.03.2005
Ausfertigung: 22.03.2005
Inkrafttreten: 02.04.2005

Satzung: 1. Änderungssatzung
Beschluss: 23.02.2007
Ausfertigung: 26.02.2007
Inkrafttreten: 01.03.2007

Satzung: Zweite Änderungssatzung
Beschluss: 19.03.2010
Ausfertigung: 23.03.2010
Inkrafttreten: 04.04.2010

Satzung: Dritte Änderungssatzung
der Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)
Beschluss: 04.05.2012
Ausfertigung: 08.05.2012
Inkrafttreten: 19.05.2012

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