Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach §§ 6 und 7 des BauGB-MaßnahmeG

Aufgrund der §§ 6 und 7 des BauGB-MaßnahmeG vom 17. Mai 1990 in Verbindung mit dem § 246a Abs. 1.5.1. Nr. 13 BauGB, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst in ihrer Sitzung am 18.10.1991 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 – Festlegung des Entwicklungsgebietes

Für den Innenstadtbereich von Forst liegt die städtebauliche Rahmenplanung im Entwurf vor. Sie bildet die Grundlage für die weiteren Maßnahmen. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet sind städtebauliche Mißstände vorhanden.

Durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen soll dieses Gebiet im öffentlichen Interesse koordiniert entwickelt werden mit dem Ziel, Wohnstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu errichten.

Das insgesamt 1,4 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung

„Entwicklungsgebiet Promenade“.

Das Gebiet wird begrenzt:

¨ Im Norden durch die Gerberstraße und die nördliche Begrenzungslinie des Parkplatzes
¨ Im Osten durch Am Markt/Lindenstraße
¨ Im Süden durch die Cottbuser Straße
¨ Im Westen durch die Frankfurter Straße

Das Entwicklungsgebiet umfaßt alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan im Maßstab 1:1000 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.


§ 2 – Verfahren

Die Entwicklungsmaßnahme wird unter Anwendung der Vorschriften der §§ 6, 7, 9 Abs. 3, und 10 BauGB-MaßnahmeG durchgeführt.


§ 3 – Inkrafttreten

1. Diese Satzung wird gemäß § 6 Abs. 5 und 7 – 9 BauGBMaßnahmeG mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.


2. Das Baudezernat wird beauftragt, für die Entwicklungssatzung die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 (7) BauGB-MaßnahmeG bzw. § 246a Abs. 1 Nr. 4 zu beantragen.

3. Die Satzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 Maßnahmegesetz in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Nr. 13 BauGB hinzuweisen.

4. Das Baudezernat wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung nach § 6 Abs. 9 BauGB-MaßnahmeG mitzuteilen.

5. Diese Satzung wurde mit der Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 11.11.1991 – Az: Herr Schwarz – gemäß § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigt. Die Satzung über eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

6. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres – Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.



Forst, den 21.11.1991


Dr. Reinfeld
Bürgermeister


Satzung: Neufassung
Beschluß: 18.10.1991
Inkrafttreten: 29.11.1991

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