Satzung der Stadt (Lausitz) zu Warenautomaten

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Warenautomaten


(Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die besonderen Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Warenautomaten sowie den Ausschluss von bestimmten Warenautomaten)

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GOBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172, 174) und des § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 16. Juli 2003 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 30.04.2004 einen Satzungsbeschluss nach § 81 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Warenautomaten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO (Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die besonderen Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Warenautomaten sowie den Ausschluss von bestimmten Warenautomaten) gefasst.


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet, mit Ausnahme des Außenbereiches i.S.d. § 35 BauGB.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich von Warenautomaten

Die Satzung gilt für Warenautomaten.

Begriffsbestimmung:
Unter den Oberbegriff Warenautomaten fallen auch Geldautomaten und Fahrkartenautomaten sowie sonstige Verkaufsautomaten.

Für die Aufstellung von Warenautomaten im Zusammenhang mit zeitlich begrenzten Veranstaltungen (max. 2 Wochen) gelten die Vorschriften dieser Satzung nicht.

Übergangsregelungen:

Auf Bauvorhaben, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74), weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind.


§ 3 Regelungen zu den besonderen Anforderungen von Warenautomaten an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Warenautomaten sowie den Ausschluss von bestimmten Warenautomaten

  1. Zum Schutze des Ortsbildes sind über den Regelungsinhalt des § 9 BbgBO hinaus folgende Bauvorschriften zu erfüllen:

    Warenautomaten sind nach Material, Farbe und Form in Einklang mit dem Charakter des Gebäudes zu bringen. Material, Form und Farbe von Warenautomaten sind genau zu erläutern.
  2. An jeder Straßenfront eines Gebäudes wird höchstens ein Warenautomat zugelassen. Warenautomaten dürfen maximal 30 cm über die Gebäudefassade vorstehen. Die Verjüngung von Gehwegbreiten auf weniger als 1,25 m ist durch die Anbringung von Warenautomaten unzulässig.
    Hinweis:Das für den ungehinderten Verkehrsfluss erforderliche Lichtraumprofil der Verkehrsflächen darf auch im ungünstigsten Begegnungsfall durch die Aufstellung/Anbringung von Warenautomaten nicht eingeschränkt werden.
  3. Die Verwendung von Blinklichtern und laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Helligkeitsstufen schaltbaren Schriftzügen im Zusammenhang mit Warenautomaten ist unzulässig.
  4. Zulässigkeit von Farben

    Es sind nur Warenautomaten in folgenden Farben zulässig:

    grauweiß / hellgrau / beige / hellbraun

    Automaten an benachbarten Gebäuden sind farblich aufeinander abzustimmen.
  5. Hinweis:
    Verkaufsautomaten an Denkmalen, in Denkmalbereichen und in der Umgebung von Denkmalen bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 14 und 15 BbgDSchG vom 22.07.1991 (GVBl. I Nr. 20, S. 311), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Abweichungen

Für Warenautomaten (baugenehmigungsfrei gemäß § 55 Abs. 8 Nr. 5 BbgBO) entscheidet die Stadt Forst (Lausitz) als Sonderordnungsbehörde über die zulässigen Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB.

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baukörpers oder des Ortsbildes eintritt und die Verwirklichung anderer baugestalterischer und städtebaulicher Absichten nicht behindert/erschwert wird.

Zu prüfen ist dabei:

  • Kann dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung in gleicher Weise entsprochen werden
  • Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt?
  • Ist die Abweichung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BbgBO vereinbar?

Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gelten die §§ 60 bzw. 61 der Brandenburgischen Bauordnung.
Zu den Abweichungen von diesen örtlichen Bauvorschriften nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.

§ 5 Einreichen von Unterlagen, Bauvorlagen

Sofern das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig ist, ist der Abweichungsantrag in zweifacher Ausfertigung beim Amt einzureichen.

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde amtlich bekannt gemachten Vordrucke sind zu verwenden.

Im Regelfall sind folgende Unterlagen für eine ausreichende Prüffähigkeit einzureichen:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnung
  • Beschreibung des Warenautomaten
  • Fotografische Darstellung des Anbringungsortes (Gebäudes ...)
  • Sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und
  • Nachweise

§ 6 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Die Sonderaufsichtsbehörde kann die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 73 und 74 BbgBO anordnen.

§ 7 Zuständigkeiten und Verfahren

Für die Zulassung von Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift zu Warenautomaten ist die Gemeinde Forst (Lausitz) als Sonderordnungsbehörde zuständig.

Die Abweichung ist schriftlich bei der Stadt Forst (Lausitz) zu beantragen.

Mit der Anbringung des Warenautomaten darf erst begonnen werden nach Vorlage des Abweichungsbescheides.

Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der Brandenburgischen Bauordnung.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 3 Nr. 1 bis 4 und dem § 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Des Weiteren handelt gemäß § 79 Abs. 4 BbgBO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 BbgBO im Falle des § 79 Abs. 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ist die Gemeinde nach § 53 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



§ 9 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie aufgrund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig ist.

Die Gebühren sind nach der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung-BauGebO) zu bestimmen. Die Bemessung erfolgt nach der Anlage 1 dieser Verordnung.


A u s z u g

Tarifstelle 12
Gegenstand der Amtshandlung
Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61

Tarifstelle 12.1
Gegenstand der Amtshandlung
Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
je Ausnahme oder Abweichung: 50 Euro

Tarifstelle 12.2
Gegenstand der Amtshandlung
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz, BauGB bei baulichen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
je Befreiung: 100 bis 250 Euro

Tarifstelle 12.3
Gegenstand der Amtshandlung
Baueinstellungsanordnung für bauliche Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100 Euro

Tarifstelle 12.4
Gegenstand der Amtshandlung
Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100 bis 250 Euro

Tarifstelle 12.5 ---

Tarifstelle 12.6
Gegenstand der Amtshandlung
Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
kostenfrei

Tarifstelle 12.7 ---

Die Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung-BauGebO) ist anzuwenden.


§ 10 Betreten von Grundstücken

Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.


§ 11 Rechtsnachfolge

Anordnungen der Sonderaufsichtsbehörde sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulässigkeit von Verkaufsautomaten in der Stadt Forst (Lausitz) (Satzungsbeschluss zur 3. Änderung vom 26.06.1998 – in Kraft getreten am 19.09.1998) außer Kraft.

Forst (Lausitz), den 04.05.2004


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister


Satzung: Neufassung
Beschluss: 30.04.2004
Ausfertigung: 04.05.2004
Inkrafttreten: 25.09.2004

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