Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Allgemeine Information

Übermittlungssperren

Jeder Bürger hat das Recht der Übermittlung einzelner Daten zu widersprechen,

  1. wenn die Daten gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene weitergeleitet werden sollen,
  2. wenn beim Alter- oder Ehejubiläum gemäß § 50 Absatz 2 BMG keine Mitteilung erfolgen soll,
  3. wenn die Daten gemäß § 42 Absatz 2 BMG nicht an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften weitergeleitet werden sollen, weil Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Familienmitglieder haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen. Anträge auf o. g. Übermittlungssperren werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Online-Dienst

Es besteht die Möglichkeit, die Übermittlungssperren auch Online einzutragen. Hierzu folgen Sie dem Link

https://voison.dikom-bb.de/buergerdienste/app/m/m173-forst/uebermittlungssperre

Auskunftssperren

Grundsätzlich kann jede Person oder Stelle zu einer bestimmten Person auf Antrag und gegen Gebühr eine einfache Melderegisterauskunft erhalten. Sie können eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) ins Melderegister eintragen lassen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen als Betroffene/-r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

Für eine Auskunftssperre müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Vor der Beantragung einer Auskunftssperre empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Meldebehörde, Bürgeramt der Stadt Forst (Lausitz) aufzunehmen.

Auskunftssperren werden für max. 2 Jahre eingetragen und müssen, soweit die Voraussetzungen weiter bestehen, erneut beantragt werden.

Unterlagen

Für die Beantragung einer Übermittlungssperre benötigen Sie

  • den Personalausweis und/oder Reisepass

Für die Beantragung einer Auskunftssperre benötigen Sie

  • formloser, schriftlicher Antrag
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation

Kosten

Es werden keine Gebühren erhoben.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Sophie König

Telefon
03562 989-532
Fax
03562 7460
E-Mail
buergeramt@forst-lausitz.de
Zimmer
104

Jessica Körting

Telefon
03562 989-533
Fax
03562 7460
E-Mail
buergeramt@forst-lausitz.de
Zimmer
115

Mateusz Makiola

Telefon
03562 989-531
Fax
03562 7460
E-Mail
buergeramt@forst-lausitz.de
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104

Grit Müller

Telefon
03562 989-534
Fax
03562 7460
E-Mail
buergeramt@forst-lausitz.de
Zimmer
104