Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie TöB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Standort Wirtschaftsdüngerlager“ Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 10.10.2025 die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Standort Wirtschaftsdüngerlager“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Beschluss Nr. SVV/0155/2025). Ein Planungsziel ist die langfristige Sicherung des Betriebs des Wirtschaftsdüngerlagers.
Der räumliche Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich ist ca. 23.494 m² groß und umfasst das Flurstück 410 der Gemarkung Forst, Flur 37.
Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in Form einer Veröffentlichung im Internet. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung mit dem Umweltbericht, wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht im Zeitraum vom
27.10.2025 bis einschließlich 30.11.2025
hier auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter der Rubrik Stadt und Verwaltung/ Aktuelles/Planungsbekanntmachungen https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm
sowie auf dem Zentralen Landesportal des Landes Brandenburg für förmliche Planungen (Planungsportal) unter
https://bb.beteiligung.diplanung.de/plan/da5d9426-32e4-4da2-8345-f3a2fed823f2
https://bb.beteiligung.diplanung.de/ https://diplan.brandenburg.de/
veröffentlicht.
Darüber hinaus ist im o.g. Zeitraum die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen in der Stadtverwaltung Forst (Lausitz), in der Stadtbibliothek im Neuen Rathaus, Erdgeschoss, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz), während folgender Öffnungszeiten möglich:
| Montag bis Freitag | von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Samstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 BauGB) sind in Form des Umweltberichtes mit integrierten Aussagen zum Artenschutz und zur Grünordnung sowie als Stellungnahmen beteiligter Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu folgenden Themen verfügbar und werden mit ausgelegt.
Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan (Stand Juni 2025): Im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte eine vollständige Betrachtung und Bewertung der Schutzgüter Mensch (insbesondere die menschliche Gesundheit, Bevölkerung), Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Fläche, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter bzgl. des derzeitigen Umweltzustandes und bzgl. der umweltbezogenen Auswirkungen. Des Weiteren erfolgte eine entsprechende Bewertung ggf. relevanter Schutzgebiete und Schutzobjekte. Außerdem werden Aussagen zu Vermeidung-, Verminderung-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von negativen Umweltauswirkungen getroffen.
Nachfolgend sind die beachtenswerten Schutzgüter und weitere umweltrelevante Aspekte aufgeführt:
Schutzgut Tiere: Dem Schutzgut Tiere ist im Vorhabengebiet eine geringe Wertigkeit zuzusprechen. Auf das Schutzgut sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, da die zu erwartenden Auswirkungen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sich von den bereits bestehenden Auswirkungen der Wirtschaftsdüngerbehälter nicht oder nur gering unterscheiden werden. Baubedingte Verletzungen oder Tötungen können durch eine Kontrolle der betroffenen Anlagenteile ausgeschlossen werden.
Schutzgut Pflanzen: Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Pflanzen im Plangeltungsbereich wird als gering bis mittel bewertet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Fläche: Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Fläche im Plangeltungsbereich wird mit gering bewertet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Boden: Die Wertigkeit bzw. Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden im Vorhabengebiet wird mit mittel gewertet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche werden überwiegend als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Wasser: Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser im Vorhabengebiet wird mit gering gewertet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Luft und Klima: Aufgrund der überwiegend vorherrschenden Vorbelastungen kommt dem Untersuchungsgebiet in Bezug auf die Schutzgüter Klima und Luft lediglich eine geringe Bedeutung zu. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Landschaft: Insgesamt ist dem Schutzgut Landschaft aufgrund der überwiegend technischen Überprägung des Landschaftsbildes im Untersuchungsraum durch die bestehende A15, den Bioenergiepark und den Standort der Wirtschaftsdüngerbehälter eine geringe bis mittlere Wertigkeit zuzuschreiben. Die Planung ist mit neutralen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden und daher als nicht erheblich einzustufen.
Schutzgut Biologische Vielfalt: Insgesamt betrachtet kann dem Untersuchungsgebiet v. a. mit Blick auf die großflächigen Ackerflächen sowie die Flächen des Energieparks lediglich eine geringe Bedeutung in Bezug auf die Biodiversität zugesprochen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt: Dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie dem Umfeld des Geltungsbereichs kann in Bezug auf die Wohnqualität nur eine geringe Bedeutung zugesprochen werden, da sich dieser in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahntrasse befindet und erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Ebenso ist der Bioenergiepark und der Standort für Wirtschaftsdüngerbehälter als Vorbelastung zu bewerten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut werden als neutral prognostiziert und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Dem Untersuchungsgebiet (Geltungsbereich und dem Umkreis von 50 m um den Geltungsbereich) ist eine mittlere Bedeutung in Bezug auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zuzusprechen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind unter Berücksichtigung der Bestandssituation neutral und sind somit als nicht erheblich zu bewerten.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass aufgrund der dargestellten Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Umwelt nur geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
o Bodenschutz
o Wasserschutz
o Bauzeitenregelung und Strukturkontrolle
Kompensationsmaßnahmen: Für das Genehmigungsvorhaben der Wirtschaftsdüngerlager nach BImSchG wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan samt Planwerk erstellt. In diesem werden auch Kompensationsmaßnahmen im Geltungsbereich dargestellt, welche auf dem Erdwall zu verorten sind. Hierbei handelt es sich um die Anlage einer Hecke sowie die Anlage eines Krautsaums. Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen keine weiteren Eingriffe, die das Festlegen von Kompensationsmaßnahmen erfordern.
Es liegen bereits folgende wesentliche und umweltbezogene Stellungnahmen von beteiligten Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, welche zur Information ebenfalls offengelegt werden:
Landkreis Spree-Neiße vom 01.04.2025: Seitens des Landkreises Spree-Neiße bestehen keine Einwände gegen den Vorentwurf des B-Plans. Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutzbehörde. Seitens der Unteren Wasserbehörde ergeht der Hinweis, dass sich im Geltungsbereich der „Graben 41 Noßdorf“ befindet, zu welchem ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen, gemessen ab Böschungsoberkante freizuhalten ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet zu versickern ist, sofern dem nichts entgegensteht. Die Untere Denkmalschutzbehörde teilt mit, dass sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Plangebiet befinden. Das Sachgebiet Kreis- und Bauleitplanung/Bergbau weist darauf hin, dass die Festsetzung eines konkreten Bezugspunktes erforderlich ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass naturschutzrechtliche Festsetzungen ohne bodenrechtlichen Bezug im Durchführungsvertrag geregelt werden sollten und der Genehmigungsvermerk auf der Planzeichnung nicht erforderlich ist. Bezüglich des Vorentwurfs der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Forst (Lausitz) bestehen seitens des Landkreises Spree-Neiße ebenfalls keine Einwände. Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutz-behörde. Seitens der Unteren Wasserbehörde ergeht der Hinweis, dass sich im Geltungsbereich der „Graben 41 Noßdorf“ befindet, zu welchem ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen, gemessen ab Böschungsoberkante freizuhalten ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet zu versickern ist, sofern dem nichts entgegensteht. Die Untere Denkmalschutzbehörde teilt mit, dass sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Plangebiet befinden. Das Sachgebiet Kreis- und Bauleitplanung/Bergbau weist darauf hin, dass der Geltungsbereich der Änderung sowie der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bioenergiepark“ in die Planzeichnung aufgenommen werden. Weiterhin werden Informationen zum zukünftigen Umgang mit den Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gefordert, welche bislang im FNP auf der Fläche vorhergesehen waren. Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft fordert die Aufnahme einiger Forderungen und Hinweise bezüglich der Abfallentsorgung während der Bauzeit und darüber hinaus.
Landesamt für Umwelt vom 14.04.2025: Zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen B-Plans haben sich seitens des LfU die Fachabtei-lungen Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserschutz geäußert. Seitens der Fachabteilung Naturschutz bestehen Einwendungen bezüglich des gesetzlichen Biotopschutzes, dem Umgang mit geschützten Landschaftsbestandteilen sowie bezüglich des besonderen Artenschutzes. Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts werden Forderungen zur Biotoptypenkartierung und zur Kennzeichnung und Untersuchung gesetzlich geschützter Biotope sowie zu Stickstoffeinträgen und deren möglichen Auswirkungen auf stickstoffempfindliche Biotope gestellt. Weiterhin bestehen Forderungen zum Umfang der Angaben zu geschützten Landschaftsbestandteilen, sofern diese durch die Planung verändert werden. Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts werden ebenso Forderungen zum besonderen Artenschutz gestellt. Dies betrifft die Feststellung möglicher Nistplätze im Plangebiet sowie die Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG. In diesem Zusammenhang wird die Erfassung bzw. Behandlung der Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse gefordert sowie Forderungen zum Umfang der Auseinandersetzung mit möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Umwelt-bericht gestellt. Es ergeht außerdem ein Hinweis zur Beurteilung betriebsbedingter Stoffeinträge in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet „Wiesen- und Teichgebiet Eulo und Jamno“. Es ergehen zusätzlich Hinweise zur Eingriffsregelung und dem Erhalt der in der BImSchG-Genehmigung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen. Seitens der Fachabteilung Immissionsschutz ergehen neben dem Sachstand der Planung und den Rechtsgrundlagen Hinweise und Informationen zum Anlagenbestand einschließlich Hin-weisen zum Störfallschutz sowie zur Erarbeitung der Planunterlagen bzw. der Umweltprüfung. Gefordert wird die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch und Klima/Luft sowie die Auswirkungen schwerer Unfälle im Umweltbericht. Die Fachabteilung Wasserwirtschaft weißt auf das Vorhandensein eines Gewässers II. Ordnung im Süden des Plangebietes hin und fordert die Beteiligung des zuständigen Unterhaltungs-verbandes sowie die Einhaltung des Gewässerrandstreifens und der geltenden Vorschriften. Zum Vorentwurf der 16. Änderung des FNP der Stadt Forst (Lausitz) haben sich seitens des LfU ebenfalls die Fachabteilungen Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserschutz geäußert. Seitens der Fachabteilung Naturschutz ergehen Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts hinsichtlich bestehender Landschaftspläne sowie zu den Belangen des besonderen Artenschutzes. Hierzu werden Forderungen zum Umfang der Bearbeitungen der Sachverhalte gestellt. Es ergehen zusätzlich Hinweise zur Eingriffsregelung und dem Erhalt der in der BImSchG-Genehmigung festgesetzten Kompensations-maßnahmen. Seitens der Fachabteilung Immissionsschutz ergeht neben dem Sachstand der Planung und den Rechtsgrundlagen der Hinweis, dass im Kapitel 5.4 Immissionsschutz der Begründung, eine zusammenfassende Beschreibung zur Prüfung der Belange des Immissionsschutzes ergänzt werden sollte. Ansonsten bestehen keine Bedenken. Die Fachabteilung Wasserwirtschaft weißt auf das Vorhandensein eines Gewässers II. Ordnung im Süden des Plangebietes hin und fordert die Beteiligung des zuständigen Unterhaltungsverbandes sowie die Einhaltung des Gewässer-randstreifens und der geltenden Vorschriften.
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände vom 14.04.2025: Die Stellungnahme des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände zum Vorentwurf des B-Plans und zur 16. Änderung des FNP der Stadt Forst (Lausitz) enthält allgemeine Angaben zur Planungssituation. Es wird darauf hingewiesen, dass infolge der Lagerung von Gärresten Gerüche entstehen und Stickstoff freigesetzt wird. Es werden daher Immissionskontingente sowie die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert. Weiterhin wird der Ausschluss von Beeinträchtigungen des Gehölzstreifens südlich der Autobahn sowie die Bepflanzung des Grünstreifens im Geltungsbereich mit wüchsigen, stickstoffholden Gehölzen gefordert.
Gewässerverband Spree-Neiße vom 07.03.2025: In der Stellungnahme zum Vorentwurf des B-Plans und zur 16. Änderung des FNP der Stadt Forst (Lausitz) wird auf das Vorhandensein von Gewässern 2. Ordnung im südlichen Bereich des Geltungsbereichs verwiesen und Forderungen zur Freihaltung eines 5 m Gewässerrandstreifens und zur Verhinderung des Eintrags wassergefährdender Stoffe in das Gewässer gestellt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit des Düngerlagers in der Nähe eines Gewässers durch die zuständigen Fachbehörden zu bewerten ist.
Landesbetrieb Forst Brandenburg, Forstamt Spree-Neiße 14.04.2025: Es wird in der Stellungnahme zum Vorentwurf des B-Plans und zur 16. Änderung des FNP der Stadt Forst (Lausitz) auf die Betroffenheit von Waldflächen im Geltungsbereich hingewiesen. Es bestehen keine Forderungen, sofern die Fläche in der Planzeichnung als Waldfläche geplant wird.
Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost vom 14.04.2025: In der Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nordost werden Hinweise zu den einzuhaltenden Abständen zur Bundesautobahn gegeben. Darüber hinaus werden Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen formuliert, um sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Weitere Vorgaben betreffen die Prüfung nach Störfallverordnung, den Umgang mit Emissionen und Abwässern sowie die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebietes. Die genannten Sachverhalte sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abgabe von Stellungnahmen, Anregungen, Hinweisen und Bedenken:
Die Abgabe von Stellungnahmen kann im Veröffentlichungszeitraum vorhabenbezogen direkt im Planungsportal des Landes Brandenburg erfolgen:
https://bb.beteiligung.diplanung.de/plan/da5d9426-32e4-4da2-8345-f3a2fed823f2
Während der Auslegungs- und Veröffentlichungsfrist können außerdem von Jedermann Anregungen, Hinweise und Bedenken zum Vorentwurf als digitale Stellungnahme an folgende Email-Adresse gesendet werden: beteiligung@forst-lausitz.de
oder schriftlich an die Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10–12, 03149 Forst (Lausitz) erfolgen
oder während der o.a. Dienstzeiten bei der Stadt Forst (Lausitz), im Technisches Rathaus, Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer 218, Cottbuser Straße 10 in 03149 Forst (Lausitz) persönlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht innerhalb des genannten Zeitraumes abgegeben werden, können im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegen wird.
Information: Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen, wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Standort Wirtschaftsdüngerlager““ ein vorbereitendes Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung „16. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ durchgeführt.
Anlagen:
Auszug aus dem Amtsblatt - Bekanntmachung der Beteiligungen
Anlage 1 - Geltungsbereich (Lageplan)
Anlage 2 - Entwurf Planzeichnung
Anlage 3 - Entwurf Begründung mir Anlage Umweltbericht
Anlage 4 - Umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen
Anlage 5 - Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)