Lärmaktionsplan

Allgemeine Information

Der § 47 d Bundes Immissionsschutzgesetz legt den Gemeinden die Pflicht auf, bei Betroffenheit einen Lärmaktionsplan zu erstellen.


Hintergrund dieser neuen Aufgabe ist die Umgebungslärmrichtlinie der EG (EG Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002), die durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.

Zu berücksichtigen waren im Rahmen der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Straßenabschnitte mit mehr als

  • 6.000.000 Kfz/a (Kfz pro Jahr) bzw.
  • ca. 16.000 Kfz/d (Kfz pro Tag).

Betrachtete Abschnitte:

    1. Abschnitt 1 (Bezeichnung 4.1):
      Spremberger Straße beginnend von Einmündung Triebeler Straße bis Bahnübergang
    2. Abschnitt 2 (Bezeichnung 3.2):
      Berliner Straße im Süden beginnend von Bahnübergang bis zur Einmündung der Straße Am Haag
    3. Im Rahmen der Lärmaktionsplaung der Stufe II wurden 286 Straßenabschnitte betrachtet (Beispiel: Bundesautobahn BAB A 15, Bundesstraße B 112, Landesstraße L 49, Kreisstraße K  7109 sowie diverse kommunale Straßenabschnitte)

Unterlagen

Im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz) können Sie sich über den Lärmaktionsplan Stufe I und II informieren.

Die Anlagen 1 bis 13 der Lärmaktionsplanung Stufe II können Sie ebenfalls im Fachbereich Stadtentwicklung einsehen.

Kosten

Auskünfte und Beratungen durch den Fachbereich Stadtentwicklung zum Lärmaktionsplan sind grundsätzlich gebührenfrei.

Formulare:

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Waldemar Olheide

Telefon
03562 989-405
Fax
03562 989-403
E-Mail
w.olheide@forst-lausitz.de
Zimmer
218

John-Willy Schönig

Telefon
03562 989-405
Fax
03562 989-403
E-Mail
jw.schoenig@forst-lausitz.de
Zimmer
218