Melderegisterauskunft, erweitert
Allgemeine Information
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft setzt voraus, dass der Auskunftsersuchende ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Es ist daher der Zweck zu prüfen, für den der Auskunftsempfänger die Daten verwenden will.
Häufig vorkommende Fälle sind Anfragen von Gläubigern (auch zukünftigen Gläubigern) oder Wirtschafts- bzw. Kreditauskunfteien über frühere Namen und Anschriften zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei einer Kreditentscheidung.
Mit dieser Datenrecherche am früheren Wohnort wird z. B. die Einsichtnahme in das bei Amtsgerichten geführte Schuldnerverzeichnis möglich.
Möglich sind aber auch ideelle Interessen, z. B. das Interesse an der Durchführung ernsthafter Forschungsvorhaben (Ahnenforschung).
Ein berechtigtes Interesse ist i. d. R. auch dann anzunehmen, wenn z. B. ein Rechtsanwalt die erbetenen Daten zur Rechtsverfolgung (Klageerhebung) oder Rechtsverteidigung benötigt.
Mit dem Bundesmeldegesetz (BMG, § 45) wird der Meldebehörde erlaubt nachstehende Daten an einen Auskunftsersuchenden zu erteilen:
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktortitel
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzlichen Vertreter Ehegatten und Lebenspartner
- Sterbetag und - ort
Die Meldebhörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Kenntnis der erbetenen Daten zur Durchsetzung bereits bestehender, nicht also künftig möglicher Rechtsansprüche erforderlich ist; Die Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, weil durch sie verhindert werden soll, dass sich jemand aufgrund der Benachrichtigung seinen Verpflichtungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen durch Wechsel seines Wohnortes entziehen kann.
Kosten
Die Gebühr für eine Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft beträgt 12,00 €.
Die Gebühr ist stets im Voraus zu entrichten.
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Grit Müller
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