Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „An der Elsterstraße“ Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „An der Elsterstraße“ gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs.2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b i.V.m. § 13 a BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 15.12.2021 einen Beschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung

„An der Elsterstraße“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst (Beschlussvorlage Nr. SVV/0347/2021).

Nunmehr soll die Offenlegung des Entwurfes dieses Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs.2 Nr. 2 BauGB im Zeitraum vom

                                Montag, 30.05.2022 bis einschließlich Freitag, 01.07.2022

in der Stadt Forst (Lausitz), Technisches Rathaus, Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss, Cottbuser Straße 10, in 03149 Forst (Lausitz) während folgender Zeiten erfolgen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag  
09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag              
09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag    
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

        

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes "An der Elsterstraße" bei der

                Stadt Forst (Lausitz)

                Technisches Rathaus, Fachbereich Stadtentwicklung

                Cottbuser Straße 10, Zimmer 319

                03149 Forst (Lausitz)

oder schriftlich  bei der

                Stadt Forst (Lausitz)

                Lindenstraße 10-12

                03149 Forst (Lausitz)

oder während der Dienststunden persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Plangebietsgröße von weniger als 10.000 Quadratmetern. Hierbei wird die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf einer Fläche begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Insofern ist es möglich, den § 13 b BauGB anzuwenden.

Im beschleunigten Verfahren

1.      gelten gem. § 13 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2   und 3 Satz 1 entsprechend;

2.      kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;

               

4.       gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

 

Betrachtung umwelt- und naturschutzrechtlicher Aspekte (Hinweispflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB:

1.   Von der Planung berührte Umweltbelange

Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als ausgeglichen gelten.

Zur Zeit werden die Flächen, die zukünftig als Bauland zur Verfügung stehen sollen, auf der östlichen Seite der Elsterstraße als Ackerland genutzt, auf der westlichen Seite befindet sich aufgelassenes Grünland mit verschiedenen Gehölzen als Aufwuchs. Direkt im Anschluss befinden sich Grundstücke mit Wohnbebauung an die sich auch die Erweiterung des baulich geprägten Bereichs anschließen soll.

Aus der Festsetzung als Bauland im zukünftigen B-Plan ergeben sich keine neuen Auswirkungen auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berührten Umweltbelange.

2.   Artenschutz

Der Vollzug des B-Planes ist im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG grundsätzlich möglich. Möglichen Beeinträchtigungen wird durch eine Bauzeitenregelung und ein Umsetzen der eventuell betroffenen Tiere entgegengewirkt.

Ausgehend von der jetzigen Nutzung der Flächen ist eine genauere Untersuchung auf der westlichen Seite der Elsterstraße anzustreben um auszuschließen das gemäß BNatSchG geschützte Tier- und Pflanzenarten durch den Baubeginn beeinträchtigt werden

Der vorhandene Straßenbaum Tilia cordata ist zu erhalten.

Der  Gehölz und Strauchaufwuchs auf dem aufgelassenen Grünland ist mit einer Bauzeitenregelung vor Baubeginn zu entfernen. (Entfernung von Gehölzen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28.2. - § 39 Abs. 5 BNatSchG).

3. Gehölzschutz

Alle Gehölze unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (L.).

Zur Auslegung bestimmte Unterlagen:

  •  Planzeichnung,
  • Begründung,
  • Lageplan,
  • Stellungnahmen von Umweltbehörden, soweit diese bei Beginn der Offenlegung vorliegen,
  • Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSVGO).

Vorliegende Stellungnahmen von Umweltbehörden

Im Rahmen des Satzungsverfahrens werden die mit Naturschutzfragen betrauten Behörden (Landkreis Spree-Neiße, Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Gewässerverband Spree-Neiße) im Rahmen einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange angeschrieben.

Sollten diese Stellungnahmen bis zum Zeitpunkt des Beginns der Offenlegung des B-Planes vorliegen, so werden diese mit offengelegt.

Hinweise zu Stellungnahmen

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung zum Satzung  unberücksichtigt bleiben können und bei Aufstellung einer solchen Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihnen nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhält man keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV), welches mit ausliegt, entnommen werden.

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in rechtmäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.

 

Planungsbekanntmachung

Ab dem 21.05.2022  sind die offengelegten Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Forst (L.) unter https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm  eingestellt.

Des Weiteren besteht zusätzlich folgende Zugangsmöglichkeit zur Einsichtnahme über das Zentrale Landesportal des Landes Brandenburg:

https://blp.brandenburg.de

https://bauleitplanung.brandenburg.de

 

Hinweis

Es gilt derzeit das SARS-CoV-2-Maßnahmen und Hygienekonzept der Stadt Forst (Lausitz) mit Wirkung vom 05. April 2022.

Hierbei gelten die Hinweise für Kontakte mit behördenfremden Personen:

  • Das Rathaus und die Verwaltungsgebäude sind für den öffentlichen Besucherverkehr zu den Sprechzeiten frei zugänglich.
  • Behördenfremde Personen, die das Verwaltungsgebäude betreten, sind gebeten, sich am Eingang die Hände zu desinfizieren.

 

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