Freitag, 23. April 2021 | Allgemeines, Corona, Rathaus | Neues aus dem Rathaus Schließung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen und Untersagung des Präsenzunterrichtes in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in den Grundschulen

Der Unterricht für schulpflichtige Kinder findet als Distanzunterricht statt. Eine Notbetreuung an den Schulen und Horten sowie in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird vorgehalten.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen unter den Telefonnummern 03562 989-305 | 03562 989-306 | 03562 989-308 gern zur Verfügung.

Auf Grundlage der 5. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg (7. SARS-CoV-2-EindV) vom 18.04.2021 gab der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa heute gemäß des § 26 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV die

  • Untersagung des Betriebes von erlaubnispflichtigen Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Kindertagespflegestellen

    sowie die
  • Untersagung des Präsenzunterrichts für Kinder der 1. bis 6. Jahrgangsstufe der Grundschulen
    ab dem 24.04.2021 für die Dauer von mindestens 14 Tagen bekannt.

Grund dafür sind die anhaltend hohen Inzidenzwerte im Landkreis Spree-Neiße.

Der Unterricht für schulpflichtige Kinder findet als Distanzunterricht statt.

Eine Notbetreuung an den Schulen und Horten sowie in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird vorgehalten.


Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder,

  • die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind (Die Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit erfolgt durch den Sozialen Dienst des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa),
  • die aufgrund von in Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind (Hier ist eine formlose Bestätigung der Grundschule notwendig),
  • von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist und für die keine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung organisiert werden kann,
  • von Alleinerziehende, wenn keine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung organisiert werden kann.

Antragsformular für die Notbetreuung


Hinweis: Bereits erstellte Bescheinigungen aus 2021 haben weiterhin Bestand.

Die Beantragung muss bei der Wohnortgemeinde erfolgen.


Der Antrag für die Stadt Forst (Lausitz) ist an folgende Adresse zu senden:

Stadt Forst (Lausitz)
Die Bürgermeisterin
Fachbereich Bildung und Soziales
Lindenstraße 10-12
03149 Forst (Lausitz)

Telefax: 03562 989-303 | E-Mail: notbetreuung@forst-lausitz.de

Der Anspruch wird geprüft und es erfolgt eine entsprechende Rückinformation. Bitte teilen Sie uns möglichst eine Telefonnummer und eine Emailadresse mit.
Das erleichtert die Kommunikation.

Wer bereits einen rechtskräftigen positiven Bescheid über die Notbetreuung für Kinder der 1. bis 4. Klasse oder für Kitakinder aus Dezember 2020 oder dem Jahr 2021 hat, braucht für diese Kinder keinen weiteren Antrag stellen.

Der Anspruch bleibt bestehen, es sei denn die Personensorgeberechtigten haben den Arbeitgeber gewechselt oder sind arbeitslos geworden.

Wenn ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Für Geschwisterkinder im Kitabereich, für die noch kein Antrag gestellt wurde, ist ein neuer Antrag zu stellen.


Eltern, die bereits im Dezember 2020 oder im Jahr 2021 einen Antrag auf Notbetreuung für den Hort bzw. für die Schule gestellt haben und nunmehr auch einen Antrag auf Notbetreuung eines Kita-Kindes stellen, müssen keinen neuen Arbeitgebernachweis vorlegen, wenn Sie dies auf dem Antrag vermerken.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen unter den Telefonnummern

03562 989-305 | 03562 989-306 | 03562 989-308 gern zur Verfügung.

Stadt Forst (Lausitz)