Montag, 04. Januar 2021 | Allgemeines Vogelgrippe: Neue Restriktionen für Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet

Aufgrund des am 29.12.2020 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2664), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen verfügt:

Es wurde ein Sperrbezirk festgelegt, der folgende Gemarkungen umfasst: Bärenklau, Grano/Granow, Groß Drewitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow, Schenkendöbern

Der Sperrbezirk unterliegt folgenden Vorschriften:

1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Sperrbezirk”.

2. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.

3. Wer im Sperrbezirk Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen. Es ist außerdem jede Änderung im Bestand unverzüglich anzuzeigen.

4. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.

5. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einweg-kleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerät-schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Ein-richtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird

6. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

7. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

8. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.

9. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Es wurde ein Beobachtungsgebiet festgelegt, welches folgende Gemarkungen umfasst:
Atterwasch, Drewitz, Grabko, Groß Gastrose/ Gós?eraz, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Jänschwalde/ Janšojce, Kerkwitz/ Ke?kojce, Reicherskreuz, Sembten, Tauer/ Turjej , Schönhöhe

Das Beobachtungsgebiet unterliegt folgenden Vorschriften:

An den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Beobachtungsgebiet”.

Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.

Die Jagd auf Federwild ist untersagt.

Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahr-zeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einweg-kleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz), ihre Haltung anzumelden.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße sofort zu melden unter
E-Mail: veterinaeramt@lkspn.de
Fax: 03562/986-18388
Telefon: 03562/986-18301

Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa