Mittwoch, 27. Januar 2021 | Corona | Neues aus dem Rathaus Vorbereitungen für eine mögliche Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Landkreis Spree-Neiße trifft derzeit Vorbereitungen gemäß des § 19 EindV zur Untersagung des Betriebes von erlaubnispflichtigen Kindertagesbetreuungseinrichtungen.

Auf Grundlage der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.01.2021 trifft der Landkreis Spree-Neiße derzeit Vorbereitungen gemäß des § 19 EindV zur Untersagung des Betriebes von erlaubnispflichtigen Kindertagesbetreuungseinrichtungen.

Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist in dem betreffenden Landkreis ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Dauer von zwei Wochen untersagt.

Über den Beginn und das Ende einer möglichen Kitaschließung wird in geeigneter Weise umfassend durch den Landkreis Spree-Neiße informiert.

Im Falle der Untersagung ist eine Notbetreuung ähnlich den Vorgaben zur Notbetreuung für Kinder der 1. bis 4. Klasse einzurichten.

Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder,

  • die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind (die Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit erfolgt durch den Sozialen Dienst des Landkreises Spree-Neiße),
  • deren Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind,
  • bei denen eine sorgeberechtigte Person alleinerziehend ist und
  • bei denen eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischem Bereich tätig ist
  • und für die keine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung organisiert werden kann.

Für die Notbetreuung steht ein neues Antragsformular online zum Ausdruck auf der Homepage der Stadt Forst (Lausitz) unter www.forst-lausitz.de oder unter www.corona.forst-lausitz.de  zur Verfügung.
Dieses Formular ist ab sofort bei Beantragung zu benutzen.

Die Beantragung muss bei der Wohnortgemeinde erfolgen.

Der Antrag für die Stadt Forst (Lausitz) ist an folgende Adresse zu senden:

Stadt Forst (Lausitz)
Die Bürgermeisterin
Fachbereich Bildung und Soziales
Lindenstraße 10-12
03149 Forst (Lausitz)

Telefax: 03562 989 303
E-Mail: notbetreuung@forst-lausitz.de

Der Anspruch wird geprüft und es erfolgt eine entsprechende Rückinformation.

Wer bereits einen rechtskräftigen positiven Bescheid über die Notbetreuung für Kinder der 1. bis 4. Klasse hat, braucht für diese Kinder keinen weiteren Antrag stellen. Der Anspruch bleibt bestehen.

Für Geschwisterkinder im Kitabereich ist ein neuer Antrag zu stellen.

Eltern, die bereits im Dezember 2020 oder Januar einen Antrag auf Notbetreuung Hort bzw. Schule gestellt haben und nunmehr auch einen Antrag auf Notbetreuung eines Kita-Kindes stellen, müssen keinen neuen Arbeitgebernachweis vorlegen, wenn Sie dies auf dem Antrag vermerken.

Stadt Forst (Lausitz)