Grundstücksentwässserung
Allgemeine Information
In der Stadt Forst (Lausitz) besteht ein Trennsystem, d. h. Schmutz- und Niederschlagswasser werden in getrennten Kanälen gesammelt und fortgeleitet.
Schmutzwasser (SW)
Im Stadtgebiet von Forst (Lausitz) sowie in den Ortsteilen Horno und Sacro erfolgt die Ableitung von SW über die zentrale öffentliche SW-Anlage, in den restlichen Ortsteilen über die dezentrale öffentliche SW-Anlage.
Für Niederschlagswasser (NW) gilt der Grundsatz, dass dieses auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen ist. Ist dies nicht möglich, so besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage, insofern ein anschlussbereiter Niederschlagswasserkanal in der Straße vorhanden ist.
Grundstücksanschlussleitungen (GAL) sind die Leitungen vom öffentlichen Hauptsammler bzw. Hauptkanal bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstückes. Grundstücksanschlussleitungen werden von der Stadt oder ihrer Beauftragten kostenersatzpflichtig (Kostenersatzsatzung) hergestellt, erneuert, unterhalten und beseitigt.
Private Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind die Hausanschluss-leitungen (Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum Gebäude) und die sonstigen Einrichtungen auf dem zu entwässernden privaten Grundstück, die der Entwässerung des Grundstückes dienen. Die private Grundstücksentwässerungsanlage ist durch den Grundstückseigentümer entsprechend der DIN EN 476 bzw. der DIN 1986-100 herzustellen, zu erneuern, zu unterhalten und zu beseitigen, die Arbeiten sind durch die Städtische Abwasserbeseitigung abnehmen zu lassen. Die Dichtheit bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen ist entsprechend TRSüw Punkt 4.2.3. nachzuweisen, neu errichtete Anlagen sind auf Grundlage der DIN EN 1610 auf Dichtheit zu prüfen. Auf dem privaten Grundstück ist für jedes Abwassermedium (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) ein separater Revisionsschacht herzustellen.
Sicherung gegen Rückstau
Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe, Niederschlagswasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 – 100 Abs. 13.2. gegen Rückstau gesichert sein. Von dem Grundsatz des Rückstauschutzes mittels Abwasserhebeanlage darf nur im Fall einer untergeordneten Raumnutzung und der Nichtgefährdung der Gesundheit der Benutzer abgewichen werden. Für die Funktionssicherheit des Rückstauschutzes ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Kostenersatz für die GAL
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Ver-änderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücks-anschlussleitung an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. (Ansprechpartner für rechtliche Fragen ist Herr Nickel, Ansprechpartner für technische Fragen ist Herr Keitel.)
Niederschlagswasser-GAL
Ist eine vollständige Versickerung des Niederschlags-wassers auf dem eigenen Grundstück nicht möglich und in unmittelbarer Nähe ein betriebsbereiter und aufnahmefähiger Niederschlagswasserkanal vorhanden, so kann ein Anschluss an den Kanal durch die Stadt Forst (Lausitz) verlangt werden. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage wird eine Kanalbe-nutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühren errechnen sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche.
Die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagwasserbeseitigungsanlage ist in § 4 Absatz 3 der Abwassergebührensatzung enthalten.
Anschluss
Soll ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutz- und/oder Niederschlagswasseranlage angeschlossen werden, so ist dieser beim Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) in Form eines Entwässerungsantrages zu beantragen.
Stilllegungen oder Veränderungen der Grundstücksentwässerungsanlage sind beim Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) anzuzeigen und von diesem abnehmen zu lassen.
Unterlagen
Der Entwässerungsantrag liegt sowohl bei der Stadt Forst (Lausitz) im Fachbereich Stadtentwicklung, als auch beim Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) aus.
Nach Antragsbearbeitung erteilt die Stadt Forst (Lausitz) die Entwässerungsgenehmigung, die darin enthaltenen Auflagen sind zu beachten und einzuhalten.
Kosten
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Formulare:
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Sven Seidel
- Telefon
- 03562 989-271
- Fax
- 03562 989-202
- s.seidel@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 219
Nick Keitel
- Telefon
- 03562 989-273
- Fax
- 03562 989-202
- n.keitel@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 214