Kleinkläranlagen
Allgemeine Information
Für Grundstücke die langfristig kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhalten sollen, kann in Abhängigkeit vom Abwasseranfall die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung die wirtschaftlichere Alternative zu einer Abflusslosen Sammelgrube sein.
Die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Spree-Neiße.
Den Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kleinkläranlage erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße.
Die Stadt Forst (Lausitz), als zur Abwasserentsorgung verpflichtete Gemeinde, erteilt im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes eine Stellungnahme, ob für das Grundstück, auf dem die Kleinkläranlage errichtet oder weiter betrieben werden soll, ein Anschluss an das zentrale Schmutzwasserkanalnetz vorgesehen ist.
Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung beantragt die Stadt Forst (Lausitz) die widerrufliche oder dauerhafte Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 66 Abs. 3 Brandenburgische Wassergesetz.
Unterlagen
Antragsformular der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße
Kosten
Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr erfolgt durch den Landkreis Spree-Neiße.
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Uwe Schmidt
- Telefon
- 03562 989-270
- Fax
- 03562 989-202
- u.schmidt@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 215