Kleinkläranlagen

Allgemeine Information

Für Grundstücke die langfristig kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhalten sollen, kann in Abhängigkeit vom Abwasseranfall die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung die wirtschaftlichere Alternative zu einer Abflusslosen Sammelgrube sein.

Die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Spree-Neiße.

Den Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kleinkläranlage erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße.

Die Stadt Forst (Lausitz), als zur Abwasserentsorgung verpflichtete Gemeinde, erteilt im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes eine Stellungnahme, ob für das Grundstück, auf dem die Kleinkläranlage errichtet oder weiter betrieben werden soll, ein Anschluss an das zentrale Schmutzwasserkanalnetz vorgesehen ist.

Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung beantragt die Stadt Forst (Lausitz) die widerrufliche oder dauerhafte Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 66 Abs. 3 Brandenburgische Wassergesetz.

Unterlagen

Antragsformular der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße

Kosten

Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr erfolgt durch den Landkreis Spree-Neiße.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Uwe Schmidt

Telefon
03562 989-270
Fax
03562 989-202
E-Mail
u.schmidt@forst-lausitz.de
Zimmer
215